Welche P2P Plattformen sind von der neuen EU-Regulierung betroffen und was ändert sich für Anleger?

In diesem Jahr wird eine neue EU-weite Regulierung von Crowdfunding Plattformen in Kraft treten. Plattform-Betreiber können dann den Status European Crowdfunding Service Provider (ECSP) erhalten. Was genau dahinter steckt, wurde hier erläutert. In diesem Artikel geht es um die (möglichen) Auswirkungen für Investoren.

Abb. 1: Der mehr oder weniger versierte Anleger erhofft sich Vorteile von der neuen EU-Regulierung (Bild von mohamed Hassan auf Pixabay)

Welche Plattformen betrifft die neue EU-Regulierung?

Das ist natürlich die erste Frage eines Anlegers. Mintos*, Bondora*, Estateguru*, Flender*, Seedrs*, Exporo*, Dagobertinvest* etc. – wen wird es betreffen? Es geht insbesondere um Plattformen, die Kredite und Crowdfunding für Unternehmen anbieten. Auch einen Großteil der Immobilienprojekte wird es treffen, da dabei im engeren Sinne ebenfalls Unternehmen finanziert werden, die auf Immobilienentwicklungen fokussiert sind. So haben zum Beispiel Estateguru* und Clubfunding kürzlich in ihren Newslettern auf diese künftigen europaweiten Regelungen hingewiesen. Prämienbasiertes (reward based) Crowdfunding oder Kredite an Privatpersonen (Verbraucherkredite) sind davon aber nicht betroffen. Da werden jetzt viele Investoren aufatmen! Oder ist es sogar ein Nachteil, das diese Sparten nicht von den neuen EU-Regelungen betroffen sind? Das wird sich im Endeffekt erst später in der Praxis zeigen, wenn die Regelungen angewandt werden und man die Auswirkungen sieht. Einige Plattformen bieten verschiedenste Arten von Finanzierungen an (wie z.B. Mintos). Da wird es also auch interessant werden zu sehen, inwieweit die Regelungen bei den unternehmensbezogenen Finanzierungen umgesetzt werden, während die Verbraucherkredite davon nicht betroffen sind.

Bessere Diversifikation

Plattformen, die bisher nur oder hauptsächlich für Investoren in ihrem EU-Heimatland verfügbar waren, wird es wesentlich einfacher gemacht, sich für alle Anleger EU-weit zu öffnen. Das mag einige Anbieter motivieren, ihren Webauftritt in Englisch oder Deutsch zu übersetzen. Ich denke da insbesondere an Plattformen für Immobilien Crowdinvesting aus Frankreich (wie Wiseed, Clubfunding oder Fundimmo) aber auch an die schwedische Plattform Tessin. Auch für amerikanische und asiatische Anbieter wird es nun interessant, den gesamten europäischen Markt mit einer Bevölkerung von 450 Millionen über eine einzige Registrierung als European Crowdfunding Service Provider (ECSP) erschließen zu können. Ich bin auf jeden Fall gespannt und hoffe, dass der Markt in Europa dadurch einen richtigen Boost bekommt.

Bessere Vergleichbarkeit von Projekten

Da zu allen Projekten europaweit ein key investment information sheet (KIIS) veröffentlicht werden muss, erhöht dies grundsätzlich die Vergleichbarkeit der Angebote sogar über Plattformen hinweg. Das ist natürlich wesentlich abhängig davon, in welcher Form und Detailtiefe die Informationen über finanzielle Risiken, Insolvenzrisiken, Kosten und Projektauswahlkriterien dann schlußendlich publiziert werden (müssen). Aus meiner Erfahrung würde die einheitliche Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers und detaillierte Informationen zu den Schlüsselpersonen uns Anlegern eine gute Entscheidungsgrundlage bieten. Ob dies jedoch im KIIS enthalten ist und in welcher Form, das bleibt abzuwarten.

Fraglicher Investorenschutz

Ob die erweiterten Informationen und Warnungen für die sogenannten nicht versierten Anleger (non sophisticated investor) nun tatsächlich einen effektiven Schutz versprechen, ist aus meiner Sicht fraglich. Siehe Details dazu in diesem Artikel unter dem Punkt Investorenschutz.

Was fehlt in der neuen EU-Regulierung?

Ausfallraten offenlegen

Die Plattformen sollten dazu verpflichtet werden, nicht nur ihre Erfolgsquote, sondern auch die Projektausfälle offenzulegen, und dies am besten klar und deutlich auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. Das ist leider nicht Teil der neuen EU-Regelungen.

Schutz vor Insolvenz der Crowdfunding-Plattform

Die Investitionen der Anleger auf Crowdfunding-Plattformen sind nicht so geschützt wie Bankeinlagen. Deswegen gibt es als Risikoprämie natürlich auch eine wesentlich höhere Rendite. Denn es droht der Totalausfall des Investments bei Insolvenz des Kreditnehmers. Die aktuelle Einschätzung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dazu findet sich hier. Darüberhinaus schwebt über den Einlagen das Damokles-Schwert der Plattform-Insolvenz. Deswegen sollten Mechanismen festgelegt werden, damit Anleger ihre Investitionen zumindest nicht verlieren, sollte die Plattform in Konkurs gehen.

Die Europäische Verbraucherorganisation (BEUC), die als Dachverband für 45 nationale Verbraucherorganisationen fungiert, hat die neue EU-Regulierung als verpasste Gelegenheit bezeichnet. In ihrem Bericht werden außer den beiden oben genannten Punkten noch weitere Vorschläge zu einer besseren Regulierung gemacht. Den ausführlichen Bericht in Englisch findet ihr hier.

Track-Record / Leistungsdaten der Plattform offenlegen

Da Anleger im Allgemeinen mit kleinen Summen in eine große Zahl von Projekten investieren, ist es fraglich, ob sie sich vor jeder Investition die Zeit nehmen, das key investment information sheet (KIIS) zu analysieren. Gerade wenn mit AutoInvest gearbeitet wird, spielen detaillierte projektbezogene Informationen eher eine Nebenrolle. Die entscheidende Information für einen Investor liegt daher nicht unbedingt in den Details eines Projekts, sondern im Track Record der gesamten Plattform: Durchschnittliche erzielte Rendite, Anteil der Projekte mit Zahlungsverzögerungen, Ausfallraten, Inkassostrategien.

Der Verband deutscher Kreditplattformen empfiehlt daher die Einführung eines Plattform-basierten KIIS anstelle von detaillierten projektbezogenen Informationen. Nachzulesen in ihrem Positionspapier zur europäischen Verordnung.

Wann geht’s los?

Investoren werden wahrscheinlich erst Ende diesen Jahres oder sogar erst in 2021 die Änderungen spüren. Denn die Verordnung muss noch vom EU Wirtschaftsausschuss und dann vom gesamten EU Parlament gebilligt werden, womit im ersten Quartal 2020 zu rechnen ist. Dann steht den nationalen Regulierungsbehörden eine Übergangsfrist von 12 Monaten zur Verfügung, dies umzusetzen. Die Plattformen haben dann abermals 6 Monate Zeit, die neuen europäischen Anforderungen zu erfüllen.

Fazit

Investoren können auf mehr Player im gesamteuropäischen Crowdfunding Markt hoffen, wenn die EU-Regulierung umgesetzt wird. Das scheint die eigentliche Stoßrichtung der neuen Regelungen zu sein. Die Vergleichbarkeit von Projekten könnte sich plattformübergreifend durch die Einführung des KIIS erhöhen. Die Offenlegung von Ausfallraten und anderen Leistungsdaten der Plattformen und auch der Investorenschutz bei Insolvenz der Plattformen wurden leider nicht verbessert.

Wie bewertest Du die Auswirkungen der neuen EU-Regulierung von Crowdfunding Plattformen auf uns als Investoren? Ist das ein Schritt nach vorn oder eher eine verpasste Chance? Ich freu mich auf Deine Meinung dazu. Schreib es einfach in die Kommentare zu diesem Beitrag.

Neue EU-Regulierung von Crowdfunding Plattformen in 2020 – Was steckt dahinter?

In diesem Jahr wird eine neue EU-weite Regulierung von Crowdfunding Plattformen in Kraft treten. Am 18. Dezember 2019 haben sich die EU Institutionen (der Europäische Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament) auf eine Regelung geeinigt, die die Einführung eines neuen Status European Crowdfunding Service Provider (ECSP) vorsieht. Wer die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019 im genauen englischen Wortlaut nachlesen möchte, findet sie hier: EU rules to boost European crowdfunding platforms agreed

Die Europäische Kommission in Brüssel
Abb. 1: Die Europäische Kommission in Brüssel (Bild von Dimitris Vetsikas auf Pixabay)

Warum eine neue EU-Regulierung?

Die Europäischen Kommission nennt folgenden Hauptgrund für die neue EU-Regulierung (Übersetzung von mir):

Der EU-Markt für Crowdfunding ist im Vergleich zu anderen großen Weltmärkten unterentwickelt. Eine der größten Hürden für Crowdfunding-Plattformen, die ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten möchten, ist das Fehlen gemeinsamer Regeln in der gesamten EU. Dies erhöht die Compliance- und Betriebskosten und verhindert, dass Crowdfunding-Plattformen expandieren. … Sobald die neue Verordnung auf EU-Ebene verabschiedet wurde, können Plattformen einen EU-Pass beantragen, der auf einem einzigen Regelwerk basiert. Dies erleichtert es ihnen, ihre Dienstleistungen in der gesamten EU anzubieten.

Der Crowdfunding Markt in der EU ist tatsächlich „unterentwickelt“ – er macht nur einen Bruchteil des Crowdfunding Markts in den USA oder in China aus. Das soll sich nach Aussage der EU Kommission ändern und dazu dient diese EU-Regulierung.

Die offizielle Webseite der Europäischen Kommission zum Thema Crowdfunding findet ihr übrigens hier, wobei die meisten Inhalte jedoch nur auf Englisch sind.

Worum geht es?

1. Zugang zum gesamten europäischen Markt erleichtern

Bisher müssen sich die Crowdfunding Plattformen in jedem EU-Land separat bei den nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen und damit den unterschiedlichen lokalen Anforderungen entsprechen. Das kostet viel Zeit und Geld und es schreckt so manche Plattform davon ab, in andere EU Länder zu expandieren. In Zukunft reicht eine einmalige Registrierung als European Crowdfunding Service Provider (ECSP), um in allen EU-Ländern aktiv sein zu können. Dies erschließt den Markt in 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit rund 450 Millionen Einwohnern (Zahlen natürlich bereits nach dem Brexit).

2. Investorenschutz

Investoren werden als sophisticated investor oder non sophisticated investor eingestuft, was ich am ehesten mit versierter Anleger und nicht versierter Anleger übersetzen würde. Nicht versierte Anleger werden eingehender über die Risiken informiert und gewarnt, falls ihre Investition 1.000 Euro oder 5 Prozent ihres Nettovermögens übersteigt. Außerdem werden ihnen 4 Tage zum Überdenken der Entscheidung eingeräumt (reflection period). Das liest sich für mich wie eine Widerrufsfrist, aber wir müssen wohl abwarten, wie dies von den Plattformen konkret umgesetzt werden wird.

Außerdem muss den Anlegern zu jedem Projekt ein key investment information sheet (KIIS) zur Verfügung gestellt werden. Dabei geht es insbesondere um Informationen über finanzielle Risiken, Insolvenzrisiken, Kosten und Projektauswahlkriterien.

3. Finanzierungslimit

Die Unternehmen, die als Darlehensnehmer oder Projektentwickler auftreten, können über einen Zeitraum von 12 Monaten maximal 5 Millionen Euro finanzieren lassen. Diese Grenze gilt nicht pro Projekt, sondern für alle Projekte desselben Unternehmens in einem fließenden Zeitraum von 12 Monaten.

Wann geht’s los?

Die Verordnung muss noch vom EU Wirtschaftsausschuss und dann vom gesamten EU Parlament gebilligt werden, womit im ersten Quartal 2020 zu rechnen ist. Dann steht den nationalen Regulierungsbehörden eine Übergangsfrist von 12 Monaten zur Verfügung, dies umzusetzen. Die Plattformen haben dann abermals 6 Monate Zeit, die neuen europäischen Anforderungen zu erfüllen.

Fazit

Die neue EU-Regulierung soll Crowdfunding Plattformen den Zugang zum gesamten europäischen Markt erleichtern und den Investorenschutz verbessern. Beides ist bitter nötig. Inwieweit diese Ziele mittels dieser neuen Regelungen erreicht werden, hängt jedoch wie so oft von der konkreten Umsetzung ab. Auf jeden Fall darf man gespannt sein, ob dies eine größere Dynamik in den EU Crowdfunding Markt bringt.

Wie sinnvoll ist diese neue EU-Regulierung aus Deiner Sicht? Welche Auswirkungen hat das für uns als Investoren? Ich freu mich auf Deine Meinung dazu. Schreib es einfach in die Kommentare zu diesem Beitrag.

Update 10.02.2020: Im Folgeartikel wird auf die (möglichen) Auswirkungen für Anleger näher eingegangen: Welche P2P Plattformen sind von der neuen EU-Regulierung betroffen und was ändert sich für Anleger?

Verschärft die FCA die Regulierung für P2P Kredit Marktplätze in UK?

FCAP2P Kreditmarktplätze fallen in UK in der Regel unter die Aufsicht der Regulierungsbehörde FCA. Es gibt aber auch bestimmte Ausnahmen, wie z.B. Invoice Financing. Neue P2P Plattformen müssen eine Genehmigung (Full Authorisation) beantragen und bewilligt bekommen, bevor sie den Marktplatz eröffnen. Dieses Regelwerk ist nun seit einigen Jahren in Kraft und die meisten Plattformen, die schon vor der Regulierung am Markt waren haben, inzwischen auch den Full Authorisation Status.

Im internationalen Vergleich sind die Anforderungen und damit die Hürden für den Markt Eintritt von Anbietern eher gering.

Die FCA hat letzte Woche ein 156-seitiges Konsultationspapier veröffentlicht (‚Loan-based (‘peer-to-peer’) and investment-based crowdfunding platforms: Feedback on our post-implementation review and proposed changes to the regulatory framework‚).

Das Papier stellt die Lage seit Inkafttreten der Regulierung 2016 aus Sicht der FCA dar und macht Änderungsvorschlägen, in denen sie dies aufgrund schlechter Handelsgepflogenheiten (‚poor practises‚) für erforderlich erachtet.

Auch wenn es ausschließlich um den britischen Markt geht, sind weite Teile des Berichts generell für Anleger in P2P Kredite interessant, da dieselben oder vergleichbare Risiken sicher auch bei P2P Krediten in anderen Ländern auftreten.

Ich verweise im Folgenden einfach mal auf einige Punkte anhand der Numerierung im Bericht. Es handelt sich nicht um wörtliche Übersetzungen der Punkte sondern Umschreibungen/Zusammenfassungen durch mich.

1.12 Anleger müssen verstehen, dass P2P Kredit nicht gleich P2P Kredit ist, sondern das Risiko sich erheblich nach Art des Investments unterscheiden kann. Z.B. Verbraucherkredit vs. Immobilienkredit.

1.17 Schlechte Handelsgepflogenheiten bei den Plattformen hat die FCA vor allem in den Punkten Information an Klienten, Gebührenstrukturen, Abwicklungsverfahren bei Schließung der Plattform und Buchhaltung beobachtet

1.18 In einigen Fällen entsteht das Risiko durch das Geschäftsmodell der Plattform

In 3.4 bis 3.47 geht es um die Struktur der Investments, die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von P2P Plattformen und ihre Auswirkung auf das Risiko für den Anleger. Das meiste dürften Anleger die schon länger dabei sind, schon mal gehört haben, es ist aber hier strukturiert und gut verständlich dargelegt.

P2P business models

In Kapitel 4 geht es um Schäden (‚harm‚) und Maßnahmen zur Schadensvermeidung. Hauptpunkte sind u.a.

  • Anleger bekommen nicht genug klare und akkurate Informationen so dass das Produkt für sie ungeeignet ist
  • Anleger verstehen nicht das wahre Risiko, dem sie sich mit ihrer Anlage aussetzen
  • Anleger werden nicht fair für das Risiko vergütet, das sie tragen
  • Anleger verstehen nicht, welche Folgen ein Kollaps der Plattform hätte
  • Anleger verstehen nicht, welche Gebühren sie an die Plattform zahlen
  • Anleger könnten exzessive Kosten für die Dienste der Plattformen zahlen

In 4.31 bis 4.35 geht es um die Probleme, die aus Sicht der FCA erwachsen können, wenn die Plattform einen erheblichen Spread zwischen dem Zinssatz den der Kreditnehmer zahlt und dem Zinssatz den der Anleger erhält. Die FCA nennt als Beispiel den Fall, dass der Kreditnehmer 30% Zins zahlt, der Anleger 3% erhält und die Plattform 27% einsteckt.

4.50ff Die FCA sieht erhebliche Risiken für die Anleger darin, dass die Planung für die Abwicklung einer Plattform bei einem Kollaps lückenhaft sind bzw. praktisch nicht zufriedenstellend funktionieren. Vielen Anlegern sei dieses Risiko zum Anlagezeitpunkt nicht bewusst.

4.66ff Die FCA ist besorgt dass provision funds ( im Dokument als contingency funds bezeichnet) bei den Anleger ein falsches Gefühl der Sicherheit hervorrufen könnten.

4.72ff Zweitmärkte können einen falschen Eindruck der Liquidität erwecken.

In Kapitel 5 schlägt die FCA Änderungen für die Zukunft vor, die insgesamt auf eine Verschärfung der Anforderungen hinauslaufen. Im einzelnen werden sehr unterschiedliche Punkte adressiert manche eher generell, manche schon konkreter. Eine Folge könnte sein, dass Anleger auf britischen Plattformen die sich als ‚Retail investors‘ selbst einstufen, nicht mehr als 10% ihres Anlagevermögens in P2P Kredite anlegen dürfen (5.49). Allerdings würde das in der Praxis vermutlich nicht allzu viel ändern, denn eine ähnliche Regelung gibt es bereits für Crowdinvesting in UK und dort überprüfen die Plattformen die Selbsteinstufung der Anleger nicht.

Interessant ist auch der Ansatz die Plattformen zu verpflichten zu veröffentlichen wie sich die tatsächliche Rendite rückschauend im vorherigen Jahr im Vergleich zur vorher erwarteten und beworbenen Rendite entwickelt hat (Ziffer 5.84-5.86). Dies kann natürlich nur funktionieren, wenn die Berechnung stark standardisiert vorgegeben wird und der Plattform wenig Spielraum für Interpretationen bleibt.

Da es ein Konsultationspapier ist kann jeder (also auch Anleger) ganz basisdemokratisch der FCA seine Meinung zu den im Bericht aufgeworfenen Fragen online schicken. Das Formular dazu ist hier. Die Frist für Stellungnahmen ist der 27. Oktober also 3 Monate Zeit. Wer lieber einfach mit anderen Anlegern Aspekte diskutieren möchte, kann das in diesem Thread im Forum tun.

Mein Fazit: Die FCA wurde von vielen englischen Anlegern bisher oft als zahnloser Tiger eingestuft, der hauptsächlich hohe Gehälter für die FCA Mitarbeiter generiere aber wenig praktischen Nutzen für die Anleger. Dass die FCA durchaus aktiv werden kann (wenn auch vielleicht zu spät) hat der Fall Collateral gezeigt. Und sehr viele Anleger finden dass das jetziger Konsultationspapier sehr detailliert ist und wesentliche Problempunkte gut wiedergibt. Die Geister scheiden sich etwas inwiefern es zu Änderungen in der Regulierung kommen wird, die tatsächlich spürbare Verbesserungen für Anleger bringen wird. Denn wie ein Anleger schreibt: Genauso informierte Papiere hatte gab es von der Aufsicht auch 2013-2015 ohne dass allzu viel davon umgesetzt wurde.

Ich denke schon, dass ein Teil der Punkte umgesetzt werden wird und wirklich Verbesserungen bezüglich Information und Transparenz bringen wird.

 

 

Zencap: Kleinanlegerschutzgesetz Ursache für geringeres Kreditangebot auf dem Marktplatz

Zencap LogoDer P2P Kreditmarktplatz Zencap* führt die Verknappung des Angebotes für private Investoren auf seinem Marktplatz auf die Folgen des Kleinanlegerschutzgesetzes, das im Juli in Kraft trat, zurück.

‚Hauptursache für die geringe Anzahl an Kreditprojekten auf unserem Marktplatz ist das … Kleinanlegerschutzgesetz (KASG). Diese Regulierung ist eine vom Gesetzgeber initiierte Maßnahme zum Schutz von privaten Anlegern – und mit negativen Folgen für unsere Plattform. Obwohl wir die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich positiv bewerten, führen diese neuen Richtlinien für uns zu erheblichen Erschwernissen:

Prinzipiell ist das Grundverständnis des Kleinanlegerschutzgesetzes problematisch , da es in Hinblick auf große Kapitalaufnahmen in Nachrangformat, vor allem partiarische Nachrangdarlehen, definiert wurde. Für kleine Unternehmen, die weniger als 1 Mio. Euro über ein klassisches Darlehen aufnehmen wollen, ist die Regulierung wenig sinnvoll. Für Anleger ist es verwirrend, warum eine Geldanlage in Geschäftskredite über 100.000 Euro anderen regulatorischen Bedingungen unterliegen sollten als Investitionen in Kredite unter 100.000 Euro. Und zuletzt wäre es für uns als Anbieter nicht wirtschaftlich für unterschiedliche Kredithöhen gänzlich andere Prozesse vorzuhalten.

Konnten wir auf unserem Kreditmarktplatz bisher Privatpersonen problemlos Projekte über 100.000 Euro als Geldanlage anbieten, müssen wir für diese nun andere Regeln erfüllen als für Kredite unter 100.000 Euro. Insbesondere sind wir gezwungen ein Vermögensinformationsblatt bereitzustellen, für das der jeweilige Unternehmer haftet.

Da unser durchschnittliches Kreditvolumen bei 100.000 Euro liegt, können wir aufgrund des Kleinanlegerschutzgesetzes einen Großteil der Projekte nicht mehr durch private Anleger finanzieren lassen. Das Ergebnis ist der Status Quo des Angebots auf unserem Marktplatz. Die Verknappung ist daher das Resultat einer nicht zu Ende gedachten Regulierung.‘

Das geringere Angebot an neuen Krediten war auch im Zencap Forum auf P2P-Kredite.com angemerkt und kommentiert worden.

Die ebenfalls diskutierte Finanzierungszusage durch den institutionellen Kapitalgeber Victory Park Capital, der über Zencap bis zu 230 Mio. Euro investieren will, hat laut Zencap keinen wesentlichen Einfluss. Zencap wiederholt die Zusage, dass alle Anleger gleich behandelt würden.

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Regierung: Kein Anlass die Aufsicht über die private Kreditvergabe im Internet auszuweiten

Im Mai hatte ich über eine Kleine Anfrage zum Thema P2P Kredite berichtet, die die Grünen im Bundestag eingebracht hatten.

In der nun vorliegenden Antwort sieht die Bundesregierungkeinen Anlass, die staatliche Aufsicht über private Kreditvergabeseiten im Internet über das bestehende Maß hinaus auszuweiten. Es liegenkeine Informationen über Missbrauchs- oder Betrugsfälle in Zusammenhang mit Betrieb oder Nutzung von Plattformen für private Kreditvergabe (”Peer-to-Peer-Lending“) vor. Derzeit werde die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehen nach Maßgabe der Gewerbeordnung beaufsichtigt und bedürfe einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Voraussetzung der Erlaubnis ‚ist das Vorliegen der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneter  Vermögensverhältnisse‘, schreibt die Bundesregierung.

Der Antworttext der Regierung zum Thema P2P Kredite umfasst 8 Seiten.

Bundestag beschäftigt sich mit dem Thema P2P Kredite

Die Fraktion Bündnis 90/Grüne hat am 21. Mai 2010 eine kleine Anfrage zum Thema „Private Kreditvergabe im Internet“ an die Bundesregierung gestellt, aus der ich hier nachfolgend zitiere. Bezeichnend finde ich, dass zwar in der Einleitung die Chancen für Verbraucher – neue und potentiell handlungserweiternde Möglichkeiten – angesprochen werden, in den Fragen aber hauptsächlich (Fragen 4-23) formuliert wird, ob dies nicht risikobehaftet sei und ob nicht der Bedarf nach mehr Regulierung und Kontrolle dieses aufstrebenden Feldes bestehe.

Sieht für mich so aus, als ob man sich hauptsächlich mehr Kontrolle und nicht wirklich Alternativen zu Bankkrediten bei den Grünen wünscht. Interessant wäre was CDU/CSU, FDP bzw. SPD über das Thema denken.

In den letzten fünf Jahren ist das Marktvolumen von privat vergebenen Krediten mittels Onlinemarktplätzen kontinuierlich auf weltweit schätzungsweise 1 Mrd. Euro angewachsen. Eine der traditionellen Aufgaben der Banken, die Kreditin- termediation, wird auf diese Weise von Kreditvergabeplattformen über das Internet übernommen. Diese vermitteln die Kreditvergabe zwischen privaten Kreditgebenden und privaten Kreditnehmenden (auch als „Peer-to-Peer-Lending“ oder „Peer-to-Peer-Banking“ bezeichnet). Eine Bank wirkt höchstens indirekt als rechtliche Kreditgeberin an der Kreditvergabe mit. Auch in Deutschland fassen Onlineportale für private Kreditvergabe zunehmend Fuß und konnten im Jahr 2009 ein vermitteltes Kreditvolumen von ca. 20 Mio. Euro ausweisen.
Damit eröffnen sich aus Verbrauchersicht gänzlich neue und potentiell hand- lungserweiternde Möglichkeiten, jenseits der bestehenden Kreditvergabestruk- turen und den dort von den bestehenden Banken, Sparkassen und Geldinstituten vorgegebenen Vergabebedingungen an Kredite zu gelangen. Diese Entwicklung steht noch am Anfang und ist in seinem Potential zur Veränderung der bestehen- den Märkte der Kreditvergabe noch kaum absehbar.
Dabei bestehen derzeit große Unterschiede in der konzeptionellen Ausgestaltung dieser Kreditvergabeplattformen. So differiert das Angebot zwischen profit- und sozialorientierten Plattformen, reinen Kreditanzeigemärkten, Kreditauktionsplätzen und Plattformen mit Einbindung einer Transaktionsbank. Zudem bieten die Plattformen unterschiedliche Kreditvergabekonditionen sowie Bonitätsprüfungsverfahren an. Dies stellt nicht nur den Verbraucherschutz vor neue Anforderungen, sondern auch die kreditrechtliche Aufsicht.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht derzeit laut eigener Mitteilung vom Mai 2007 nur Einzelfallprüfungen der Plattformen für erlaubnispflichtige Bankgeschäfte vor. Die angemessene Bewertung und Ver- gleichbarkeit verschiedener Kreditmodalitäten ist für Verbraucherinnen und Verbraucher durch die genannten Gestaltungsspielräume nur bedingt gegeben.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

1. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des „Peer-to-Peer- Lending“-Sektors weltweit und insbesondere in Deutschland?

2. Wie bewertet die Bundesregierung die Internetplattformen für private Kreditvergabe?

3. Welche Plattformen sind der Bundesregierung bekannt?
Welche Differenzierungen und Unterschiede sind bezüglich Konzeption, Kreditvergabekonditionen und Bonitätsprüfung bei den verschiedenen Plattformen feststellbar?

4. Inwiefern liegen der Bundesregierung und/oder BaFin Daten und/oder Ab- schätzungen zur Entwicklung der Geschäftsvolumina in Deutschland tätiger Kreditvergabeplattformen hinsichtlich der letzten Jahre sowie prospektiv vor?
Wie lassen sich diese Daten und/oder Abschätzungen hinsichtlich der ver- schiedenen Konzeptionen der Kreditvergabeplattformen differenzieren?

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CommunityLend startet in Kanada

Seit heute ist CommunityLend mit einer Kreditplattform von Privat zu Privat in Kanada live, bzw. zunächst einmal für Einwohner der Provinz Ontario.

Im Gegensatz zu den deutschen Anbietern Smava* und Auxmoney*, bei denen jeder mit Wohnsitz in Deutschland Anleger werden kann,  steht der Service aufgrund von Auflagen der kanadischen Aufsicht aber nur einem exklusiven Kreis von Anlegern offen. Nur wer den Status eines „accredited investors“ hat, darf derzeit bei CommunityLend Geld anlegen. Und das dürften nicht ganz so viele sein, denn gefordert sind entweder ein Jahreseinkommen von mindestens 200.000 kanadischen Dollar pro Jahr oder ein Vermögen von über 1 Million Dollar.

Mehr zum Launch von CommunityLend im Artikel von P2P-Banking.com „CommunityLend Lanuch – P2P Lending in Ontario“  oder direkt im offiziellen CommunityLend Blog.

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Aufsichtsbehörde FMA untersagt Bankless-Life Kreditvergabe

Schwerer Rückschlag für Bankless-Life* in Österreich. Die Finanzmarktaufsicht FMA hat dem Betreiberverein am 22.12. einen Bescheid zugestellt, der dem Verein die Vermittlung der Kredite zwischen Privatpersonen untersagt. Grund seien die fehlenden, hierfür notwendigen Genehmigungen (Konzessionen für die Vermittlung von Krediten, das Einlagengeschäft, das Zahlungsgeschäft und die Erbringung des Girogeschäftes).

Bankless-Life.at hat auf seiner Website eine Stellungnahme veröffentlicht in der rechtliche Beschwerden gegen den Bescheid angekündigt werden.