Ein vom Kabinett bereits genehmigter Entwurf des Gesetz zum Verbraucherkreditrecht sieht unter anderem vor, dass der Zinssatz mit dem Banken für Kredite werben, dann auch tatsächlich für mindestens zwei Drittel der Kunden dann auch gewährt werden muss – und nicht wie heute nur Kunden mit höchster Bonität.
Änderungen gibt es auch beim Abschluss sogenannter Restschuldversicherungen, die die Rückzahlung des Kredites bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall absichern sollen. Heute ist diese bei einigen Banken Voraussetzung für die Kreditgewährung. In diesem Fall müssten sie die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins einrechnen – sie tun dies aber nicht. Stattdessen behaupten die Kreditgeber, dass der Kunde die Versicherung von sich aus gewünscht habe.
Der Entwurf setzt dieser Praxis indirekt ein Ende: Sind die Kosten der Restschuldversicherung nicht im effektiven Jahreszins enthalten, müssen die Banken künftig beweisen, dass die Versicherung keine Voraussetzung für den Abschluss des Kredites war.
Der Gesetzentwurf soll am 31.10.2009 in Kraft treten.