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Claus Lehmann Site Admin
Anmeldedatum: 31.08.2007 Beiträge: 17873
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Verfasst am: 29.10.2011, 10:44 Titel: Neue Insolvenzordnung - geplante Änderungen |
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Unter bestimmten Bedingungen soll die Wohlverhaltensperiode ja von sechs auf drei bzw. fünf Jahre verkürzt werden.
Nur die Aussage, dass nicht mehr nur Insolvenzdelikte als Versagungsgrund gelten, sondern auch Betrug und Untreue - habe ich nicht verstanden? Ich hatte (laienhaft) immer angenommen, dass der Schuldner korrekte Auskünfte machen muss und wenn sich nachträglich herausstelt, dass er die Unwahrheit angegeben hat, die Restschuldbefreiung hinfällig sei.
Wie ist denn die Änderung in diesem Punkt zu verstehen/zu bewerten? _________________ Meine Investments (aktualisiert 03/22):
Laufend: Bondora*, Investly*, Estateguru*, Ablrate*, Moneything* (Rest), Crowdestate* (Rest), Fellow Finance* (Rest), October* (Rest), Linked Finance*, Lenndy* (Rest), Assetz*, Plenti, Neofinance* (Rest), Lendermarket*,
Beendet: Smava*, Auxmoney*, MyC4, Zidisha, Crosslend*, Lendico*, Omarahee, Lendy*, Bondmason, Finbee*, Bulkestate*, Zlty, Mintos*, Iuvo*, Robocash*, Viainvest*, Viventor*
Crowdinvesting: Seedrs*, Crowdcube, Housers* (Rest), Reinvest24*, Landex* |
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Scripophix
Anmeldedatum: 09.01.2014 Beiträge: 2205 Wohnort: HL
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Verfasst am: 15.02.2014, 12:52 Titel: Re: Neue Insolvenzordnung - geplante Änderungen |
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Es geht darum, dass der Schuldner Dritte betrügt bzw. schädigt. Bisher hat der Gesetzgeber bei den Obliegenheiten des Schuldners auf die Masse geachtet. Wenn der die schmälert oder unwahr Auskunft gibt, dann wird versagt.
Da kann der Schuldner theoretisch sich durch das Leben betrügen, so lange er den pfändbaren Überschuss abführt verhält er sich im Rechtssinne wohl.
So aber zeigt es der bisherige Gesetzestext:
Zitat: | Nach § 290 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 – 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist,
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist,
der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. |
Jetzt wird das immerhin erweitert.
Tja, was ist nun aber mit dem Bankräuber?
Was ist, wenn der seinen Überschuss ordentlich abführt? |
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