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Zahlungen aus dem Inkasso  
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Zinshans



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BeitragVerfasst am: 27.01.2014, 22:58    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Zinshans vom 23.01.2014 08:32 Uhr :

Zinshans hat Folgendes geschrieben:
https://www.p2p-kredite.com/kredit/10242449

Meine Güte ! In den hätt ich wohl auch investiert und :

exakt der Typ KN dem ich so einen Bereinigungsplan verweigern/nicht zustimmen würde.

Beamter (hat es sogar nachgewiesen !!)
Gibt an Aktien/Kapitalanlagen zu besitzen, nur 6k Schulden auf 2 CC zu haben. Hat keine völlig desaströse Schufa, 2 Karren und ein Bike ?!?

Nach seiner Rechnung hat er mit den CC-Aufwendungen noch 900.-/Monat Überschuß

Da kann ja jeder kommen ! Nach "unleistbar" sieht mir das alles nicht aus, es sei denn der ist im 2.Frühling und hat die letzten 1,5 Jahre so richtig auf die Kacke gehauen und war im Shopping und "Lebemann"-Rausch.

Nö - nix Schuldenbereinigungsplan : pfänden lassen und pokern, in dem Fall.

Aber das kann man AM wohl (leider) nicht vorschreiben, die Kreditbeteiligten werden ja nicht gefragt.

Soll er doch die Privat-Inso durchlaufen (mit den Daten), sollst mal sehen : da gibt es dann bestimmt 100%. Irgendwas "stinkt" bei dem Ding


AM am 16.01.2014 :

Zitat:
16.01.2014/SB: Wir haben bereits unsere Zustimmung zu dem eingereichten Schuldenbereinigungsplan von monatlich € 50,15 mit einer Befriedigungsquote von 88,74 % erteilt. Für ein wirksames Zustandekommen bedarf es nun der Zustimmung aller beteiligten Gläubiger. Wir werden Sie dahingehend informieren.


AM am 23.01.2014 :

Zitat:
23.01.2014/SB: Es liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner einen Kreditbetrug nach § 263 StGB begangen hat. Daher haben wir Strafeinzeige erstattet und unsere Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan widerrufen.

23.01.2014//PG: Wir konnten Unstimmigkeiten bei den Angaben des Beschuldigten im Kreditprojekt ermitteln. Wir haben daher am heutigen Tag Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges/Kreditbetruges (§§ 263, 265b StGB) erstattet und unsere Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan widerrufen.


Na also, geht doch !

wäre schon ein Zufall ... liest man hier doch mit (und gibt natürlich auf diesbezügliche Fragen nicht zu das regelmäßig zu tun)...

Da könnte ja fast Hoffnung aufkeimen, das wir als KG doch irgendwie Einfluß haben/nehmen können.

Oder die Erkenntnis, dass anhand der Projektbeschreibung des säumigen Bahn-Beamten an der Sache etwas faul sein könnte, kam zufällig zeitgleich und hat nichts mit der kurzen Debatte (am selben Tag der AM-Meldung betr. des Widerrufes der Zustimmung) hier über das Projekt zu tun. Wink
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Vagabund



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BeitragVerfasst am: 27.01.2014, 23:04    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Es wäre schön wenn AM den gleichen Elan bei Fällen die schon 3 Jahre zurückliegen entwickeln könnte!
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Oktaeder
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BeitragVerfasst am: 27.01.2014, 23:22    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Doch, die KOINZIDENZ bei einer ganzen Reihe von Fällen hat schon gezeigt, dass das Forum einen gewissen EInfluss hat. Das ist super so, und ich würde darin nicht herumstochern. Dass man so etwas nicht kommentieren möchte ist verständlich - bei all den Haaren die ich sonst in der AM-Suppe ständig finde. Klappt aber nicht immer. Und in der Tat bei
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danyb



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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 09:37    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Zinshans hat Folgendes geschrieben:
Inkassokosten gelten als Verzugsschaden und sind imho. erstattungsfähig.

KN wird ja per Mahnung 1+2+3 ausreichend oft in Verzug gesetzt.


Hier 2 neuere Urteile

AG Dieburg
Entscheidungsdatum: 20.07.2012
Aktenzeichen: 20 C 646/12

Leitsatz
Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.
(Auszüge)
Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten.
Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.
Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.
Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

AG Brandenburg
Entscheidungsdatum: 27.08.2012
Aktenzeichen: 31 C 266/11
Dokumenttyp: Urteil


Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
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waldspecht



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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 11:14    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Vagabund hat Folgendes geschrieben:
Es wäre schön wenn AM den gleichen Elan bei Fällen die schon 3 Jahre zurückliegen entwickeln könnte!

Ja, leider gibt es bei meinen Insolvenzfälle/Inkassofällen keinerlei Infos über den Status und die Strafanzeige die vor 12 Monaten gestellt wurde ist ebenfalls ohne Infos.

Aber schön, dass es bei neueren Fällen scheinbar besser klappt mit der Kommunikation.
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Zinshans



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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 13:22    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

ich glaube auch nicht, dass bei den sog. Betrugsprojekten vor ca 1. Jahr noch irgendwas rumkommt.

Die werden das mit hoher krimineller Energie durchgezogen und keine verwertbaren Spuren hinterlassen haben. Sonst gäbe es sicherlich bereits Infos. Projekt in irgendeinem Internetcafe erstellt und die Kohle an nem einsam gelegenen ATM abgehoben ...
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Oktaeder
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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 15:39    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

10197846
Erste Rate bereits RLS, dann 2x teilweise bezahlt, dann Insolvenz mit ner Quote von unter 4%.
Kann mir keiner erzählen, dass da bei Kreditaufnahme alles in bester Ordnung war. Die KN hat das auch gleich bei der ersten RLS zugegeben.
Aktionen von AM: Fehlanzeige.
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Zinshans



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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 15:48    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

ich frage mich nach welchem Muster da dann vorgegangen wird. In einigen Inkasso/Inso-Fällen läuft es doch scheinbar vorbildlich, warum in manchen dann so gut wie gar nicht ?
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Vagabund



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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 15:50    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Zinshans hat Folgendes geschrieben:
ich frage mich nach welchem Muster da dann vorgegangen wird. In einigen Inkasso/Inso-Fällen läuft es doch scheinbar vorbildlich, warum in manchen dann so gut wie gar nicht ?


Die Frage hätte ich auch gerne von AM beantwortet!
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Stefan026



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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 16:33    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Oktaeder hat Folgendes geschrieben:
10197846
Erste Rate bereits RLS, dann 2x teilweise bezahlt, dann Insolvenz mit ner Quote von unter 4%.
Kann mir keiner erzählen, dass da bei Kreditaufnahme alles in bester Ordnung war. Die KN hat das auch gleich bei der ersten RLS zugegeben.
Aktionen von AM: Fehlanzeige.

Das kann in dem Fall doch nur vorläufig sein, wenn es wirklich die Dame von dem Foto ist. Immerhin ist sie ihrer Webseite nach zu urteilen nach wie vor selbständig aktiv und baut ihr Angebot aus (Thai Massage ab 2014) und dürfte somit auch Geld verdienen.
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Zinshans



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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 18:23    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Also nach allem, was ich in 10197846 rauslesen kann : 90% Wahrscheinlichkeit für "game over"

aus Userprofil :

Zitat:
... Alleinstehend mit 3 Kindern in dieser Branche zu arbeiten ist schwierig,


2 Häuser, eines verkauft und Kohle daraus komplett weg, das andere in der Pampa für Naturfreunde

1600 EK auf selbstständiger Basis : pfändbar bei 3 Kindern 0.- Euro
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Oktaeder
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BeitragVerfasst am: 28.01.2014, 21:01    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Ja klar, war damals auch eher ein Sozialprojekt (wobei ich mich an das Foto so nicht erinnern kann, solche Fotos habe ich eigentlich immer gemieden).
Mich ärgert nur die 3% Quote. Das kann eigentlich nicht sein.
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Galder77



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BeitragVerfasst am: 29.01.2014, 08:57    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Vagabund hat Folgendes geschrieben:
Zinshans hat Folgendes geschrieben:
ich frage mich nach welchem Muster da dann vorgegangen wird. In einigen Inkasso/Inso-Fällen läuft es doch scheinbar vorbildlich, warum in manchen dann so gut wie gar nicht ?


Die Frage hätte ich auch gerne von AM beantwortet!


Ja ich auch, mein einziger "echter" Inkassofall sieht momentan so aus und aktuell scheint nur deswegen wieder was zu laufen, weil ich kürzlich mal höflich nachgefragt habe. Wink

Projekt 10240373

07.01.2013//PG: Unser Inkassodienstleister wurde am heutigen Tag angewiesen, die Lohnabtretung offenzulegen. Wir gehen davon aus, dass uns in den nächsten 2-3 Wochen die Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers vorliegt.

04.04.2013//PG: Die offengelegte Lohnabtretung war erfolglos. Unser Inkassodienstleister hat daher nun das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

23.07.2013//PG: Unser Inkassodienstleister hat das Amtsgericht an die Bearbeitung des gerichtlichen Mahnverfahren erinnert. Weitere Informationen erfolgen zeitnah.

25.01.2014/DZ: Die Gegenseite hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Unser Inkassodienstleister korrespondiert derzeit mit diesem.
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Zinshans



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BeitragVerfasst am: 29.01.2014, 11:05    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

schon irre, wieder ein Projekt, bei dem ich eigentlich auch mitgemacht hätte. Beantwortet alle möglichen Fragen, öffentlicher Dienst...

jetzt schaltet er noch einen Anwalt ein (bei eigentlich glasklarer Rechtslage) ... dafür ist dann Geld übrig Evil or Very Mad
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Oktaeder
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BeitragVerfasst am: 29.01.2014, 11:25    Titel: Re: Zahlungen aus dem Inkasso Antworten mit Zitat

Oktaeder hat Folgendes geschrieben:
10197846
Erste Rate bereits RLS, dann 2x teilweise bezahlt, dann Insolvenz mit ner Quote von unter 4%.
Kann mir keiner erzählen, dass da bei Kreditaufnahme alles in bester Ordnung war. Die KN hat das auch gleich bei der ersten RLS zugegeben.
Aktionen von AM: Fehlanzeige.

Oha. Jetzt wird der Sache dann doch nachgegangen. Danke!
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