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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 25.05.2011, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

mgutt hat Folgendes geschrieben:
Ich denke nicht, dass die Klage einreichen. Die ermahnen einfach nur. Soll heißen man müsste ab diesem Zeitpunkt das Prozedere eines Kreditinstituts erfüllen oder bestehende Verträge auflösen.

Da gibt es kein "Procedere". Du brauchst dafür eine Banklizenz. Lies mal das KWG.
Kreditvergabe ist ein reguliertes Geschäft.
Zitat:

Allerdings anders als z.B. bei Anlagen, kann man Darlehen nur schwer kündigen, denn bekannterweise ist auszahlen einfacher als einfordern ^^

Vergiss es. Wenn Du unerlaubt Kredite vergeben hast, dann ist Deine Forderung nichtig und Dein KN muss nicht mehr zahlen!
Zitat:

Schon alleine deswegen glaube ich nicht, dass da wirklich viel passiert, wenn man sich im Rahmen des Normalen bewegt. Das ist wie bei eBay. Wer mehr als 30 Verkäufe macht kann auch schon Händler sein, muss aber auch nicht. Und wirklich dafür interessieren tun sich nur andere Händler, die die unliebsamen Mitstreiter dezimieren wollen.

Das ist aber keine Straftat sondern höchstens ein Steuervergehen.
Zitat:

Wobei hier auch die Frage ist worüber man jetzt überhaupt spricht. Die BaFin spricht erstmal von dem Status Kreditinstitut. In Sachen Gewerberecht kann das wieder anders aussehen. Soll heißen man benötigt eine Gewerbeanmeldung, damit man Geld ausschütten kann.

Nochmal: nein. Du brauchst eine Banklizenz, 10 Mio Eigenkapital, einen GF mit einschlägiger Bankerfahrung und einen Stempel von der BaFin. Sonst Straftat.
Zitat:

Hat man die nicht kann auch hier wieder ein Mitstreiter abmahnen oder aber das Ordnungsamt eine Ordnungsstrafe auferlegen. Aber auch das halte ich unwahrscheinlich, weil es erstmal durch ein Gericht bestätigt werden müsste.

Ich behaupte mal, dass das alles nicht vorm BGH standhalten würde. Auch nicht die "Vorgabe" der BaFin. Denn wenn jemand unendlich in Aktien ballern kann, kann er das auch bei Darlehensforderungen machen. Ist aber nur meine private Meinung dazu.

Die offenbar von Unkenntnis des KWG zeugt.
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mgutt



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Beiträge: 1333

BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 01:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn Du unerlaubt Kredite vergeben hast, dann ist Deine Forderung nichtig und Dein KN muss nicht mehr zahlen!


Kann ich mir kaum vorstellen. Rückabwicklung ja, aber die Forderung wird dadurch nichtig?! Hast Du vergleichbare Urteile dazu?

Zitat:
Nochmal: nein. Du brauchst eine Banklizenz, 10 Mio Eigenkapital, einen GF mit einschlägiger Bankerfahrung und einen Stempel von der BaFin. Sonst Straftat.

Jo nur wann ist es eine Straftat. Das ist ja die eigentliche Frage. In diesem PDF gibt es mehr Details:
http://www.bafin.de/cln_152/nn_721290/DE/Unternehmen/MeldeplattformMVP/SchwarzKap/mb__100921__gewerbs.pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/mb_100921_gewerbs.pdf

Demnach würde ich insbesondere diesen Punkt als Problem sehen:
Zitat:
II. Erlaubnispflicht
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen
will.

...

1. Gewerbsmäßigkeit

...

b) Absicht der Gewinnerzielung

...

Die Berechnung von Zinsen und Gebühren begründet stets die Gewerbsmäßigkeit.


Demnach hat man bereits bei der Vergabe eines einzigen Darlehens die Gewerbsmäßigkeit erfüllt. Erscheint nur ziemlich schwachsinnig, weil so ziemlich jede GmbH bzw. der Geschäftsführer beiderseitig ein Darlehen vergeben hat und das kann man nicht zinsfrei machen, weil man dann in eine Einkommensteuerfalle tappen würde (Abzinsung).
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nobodyofconsequence
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Beiträge: 5231

BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

mgutt hat Folgendes geschrieben:
Zitat:
Wenn Du unerlaubt Kredite vergeben hast, dann ist Deine Forderung nichtig und Dein KN muss nicht mehr zahlen!


Kann ich mir kaum vorstellen. Rückabwicklung ja, aber die Forderung wird dadurch nichtig?! Hast Du vergleichbare Urteile dazu?

Brauche ich nicht, ist bei allen sittenwidrigen Verträgen so. Verträge, deren Abschluß gegen ein Gesetz verstößt, sind immer sittenwidrig.
Wettschulden kannst Du auch nicht einkalgen, Rückabwicklung auch nicht verlangen.
Kannst es nicht mal mit unerlaubter Bereicherung versuchen, denn Du hast dem KN das Geld ja selber gegeben.
Zitat:

Demnach hat man bereits bei der Vergabe eines einzigen Darlehens die Gewerbsmäßigkeit erfüllt. Erscheint nur ziemlich schwachsinnig, weil so ziemlich jede GmbH bzw. der Geschäftsführer beiderseitig ein Darlehen vergeben hat und das kann man nicht zinsfrei machen, weil man dann in eine Einkommensteuerfalle tappen würde (Abzinsung).

So ist das halt, wenn man versucht, Geschäfte zu regulieren, gibt immer eine Abgrenzungsproblematik.
Typischerweise gilt das Wort der BaFin und dagegen musst Du Dich dann im Zweifelsfall zur Wehr setzen. Viel Spaß.
In Deinem Besipiel würde man sicherlich sagen, dass z.B. beim Lieferantenkredit das Realgeschäft im Vordergrund steht und es deshalb keine Finanzdienstleistung ist. Gibt aber, glaube ich, extra Regelungen dafür im BGB oder KWG, weiß ich aber nicht genau.
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mgutt



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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

nobodyofconsequence hat Folgendes geschrieben:
Wettschulden kannst Du auch nicht einkalgen, Rückabwicklung auch nicht verlangen.


Wettschulden erscheinen mir etwas anderes zu sein. Das ist ja eher eine Art Dienstleistung die bezahlt wird. Als Vergleich vielen mir dazu nur die Zinsen ein. Also dass der Vertrag nichtig wird und der Darlehensnehmer das Geld für die Zukunft zinslos tilgen kann.

Ich habe jetzt zwischenzeitlich ein bisschen recherchiert. Der Text der BaFin ist ein Resultat vieler verschiedener Gerichtsurteile wie mir scheint. Ein paar Passagen sind sehr ähnlich formuliert wie die Leitsätze der Urteile, wie z.b. das vom VGH Hessen, 12.12.2007 - 6 TG 1743/07. Hier ein wenig mehr von diesem Urteil, aber leider auch nicht vollständig:
http://www.judicialis.de/Hessischer-Verwaltungsgerichtshof_6-TG-1743-07_Beschluss_12.12.2007.html
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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

mgutt hat Folgendes geschrieben:
nobodyofconsequence hat Folgendes geschrieben:
Wettschulden kannst Du auch nicht einkalgen, Rückabwicklung auch nicht verlangen.


Wettschulden erscheinen mir etwas anderes zu sein. Das ist ja eher eine Art Dienstleistung die bezahlt wird.

Nein. Der einzige Unterscheid ist, dass die Wettbude Vorkasse nimmt.
Das ist bei sittenwidrigen Verträgen nicht unüblich.
Alternativ noch Abwicklung Zug-um-Zug sowie unbürokratische Inkassomethoden. Schau mal "Miami Vice", wird gerade wiederholt und da wird das schön dargestellt.
Zitat:

Als Vergleich vielen mir dazu nur die Zinsen ein. Also dass der Vertrag nichtig wird und der Darlehensnehmer das Geld für die Zukunft zinslos tilgen kann.

Nein. DU hast den Gesetzesverstoß begangen und willst Geld zurück auf Basis eines nichtigen Vertrages, und da wirst Du kein Gericht finden, dass Dir dafür einen Titel ausstelt. Ist einfach so.
Vermutlich wird der KN auch damit scheitern, evtl. schon gezahlte Raten zurück zu fordern, aber wenn er nicht zahlt, ist Deine Forderung am Arsch, Du hast schlicht keine.
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Tolwyn



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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

nobodyofconsequence hat Folgendes geschrieben:

Brauche ich nicht, ist bei allen sittenwidrigen Verträgen so. Verträge, deren Abschluß gegen ein Gesetz verstößt, sind immer sittenwidrig.
Wettschulden kannst Du auch nicht einkalgen, Rückabwicklung auch nicht verlangen.
Kannst es nicht mal mit unerlaubter Bereicherung versuchen, denn Du hast dem KN das Geld ja selber gegeben.


Richtig! Wobei man Wettschulden schon eintreiben kann falls man eine gültige Wettlizenz hat.

nobodyofconsequence hat Folgendes geschrieben:
In Deinem Besipiel würde man sicherlich sagen, dass z.B. beim Lieferantenkredit das Realgeschäft im Vordergrund steht und es deshalb keine Finanzdienstleistung ist. Gibt aber, glaube ich, extra Regelungen dafür im BGB oder KWG, weiß ich aber nicht genau.


Ein "Lieferantenkredit" ist kein Kredit nach dem KWG sondern eine Forderung (aus Lieferung und Leistung) nach HGB (fragt bitte nicht nach den Paragrafen). Daher braucht man dafür auch keine Banklizenz.

Wenn man Kredite mit Gewinnabsicht/Geschäftsmäßig vergeben will braucht man immer eine Banklizenz, was passieren kann wenn man keine hat zeigt ja Dein Beispiel mgutt... dann bekommt man unfreundliche Post im Wert 2500€ mit einem angedrohtem Zwangsgeld von 50.000€

So oder so erscheint mir diese neue Plattform im höchsten Maße unseriös... Ein Betreiber der gleich noch die passende Bewertungs-/Werbeplattform veröffentlicht und irgend was mit Immobilien macht ... Wie die Bosnischen Chats zu dem passen will ich dann gar nicht mehr wissen Twisted Evil
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mgutt



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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Das mit dem Lieferantenkredit meinte ich gar nicht. Das ist wohl falsch rübergekommen. Ich meinte, wenn man seiner eigenen GmbH Geld leiht. Da ist man dann durch die Abzinsung quasi gezwungen Zinsen zu berechnen. Das Thema ist mir aber selbst zu komplex. Wer sich dafür interessiert kann hier lesen:
http://www.wp-kloppe.com/downloads/Mandanteninformation_03-2010.pdf

Das muss ja nicht unbedingt der Geschäftsführer sein. Das kann genauso gut ein ungebundener Dritter sein.

Ich glaube jetzt weiß ich auch warum im Bereich Venture Capital Gesellschaften mit Eigenkapital und Mehrheitsrechten "gebastelt" werden. Da wird wohl die gewerbsmäßige Vergabe von Darlehen umgangen und gleichzeitig kann man über die 20% Wucherzinsen hinausgehen.

Was sagt uns das. Wir sollten das System umbauen, so dass uns die Kreditnehmer seine private (und wertlose) Homepage verkaufen, die uns dieser in Raten wieder abkaufen muss. Oder der KN schreibt einen "Pressetext" den er uns verkauft und parallel bucht er eine teure Eintragung in einem Online-Telefonbuch. Es gibt ja genug Möglichkeiten eine fiktive Summe für eine Leistung anzusetzen.
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Tolwyn



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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Da kommst Du nun aber auf ein komplett neues Gleis. Du sprichst da nicht mehr von Krediten sondern von der Finanzierung juristischer Personen wie z.B. einer GmbH, das kann auch über „Gesellschafterkredite“ passieren, diese sind dann aber wohl im GmbH Recht geregelt.

mgutt hat Folgendes geschrieben:

Das muss ja nicht unbedingt der Geschäftsführer sein. Das kann genauso gut ein ungebundener Dritter sein.


Ob Geschäftsführer oder nicht ist egal, aber es muss ein Gesellschafter sein! Man kann einer GmbH nicht einfach so als außenstehender Geld leihen (nur Gesellschafter können das). Man kann zwar einfach Gesellschafter werden, aber das ist dann kein normaler Kredit mehr!
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mgutt



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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich weiß nicht was Du meinst. Meinst Du das mittlerweile aufgehobene Gesellschafterdarlehen, dass das Eigenkapital ersetzt (das betraf speziell die anschließende Insolvenz einer Gesellschaft, wurde aber aus dem GmbH Gesetz entfernt)? Ich meine den völlig normalen Ablauf eines Darlehens. Was meinst Du wie viele Geschäftsführer sich am Vermögen der eigenen GmbH in Form eines Darlehens bedienen. Privat hat man gerade einen Engpass und leiht sich die Kohle mal eben schnell von der Firma. Andersherum das gleiche. Das ist dann kein Eigenkapital sondern ein ganz normales Darlehen. Ich kann gerne mal meine Steuerkanzlei fragen wie oft sowas vorkommt. Ist bestimmt nicht selten.

Ich meine auch ganz explizit keine Einlagen und Herausnahmen. Ich erinnere mich auch noch an meinen ersten Arbeitgeber, der sich bei einem Arbeitnehmer Geld lieh.

Naja vermutlich alles wo kein Kläger da kein Richter.
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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Du einen persönlichen Bezug zum KN hast, gelten wieder andere Regeln für Darlehen, dann darfst Du mehr, bevor das als geschäftsmäßig gilt.
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Claus Lehmann
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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

@mgutt

Wenn Du so überzeugt bist, dass es kein Problem ist "am KWG vorbei" gewerbsmäßig Kredite zu vergeben, wieso probierst Du es dann nicht einfach aus.

wir sind alle daran interessiert von Dir hier Erfahrungsberichte aus erster Hand zu lesen, ob und welche Sanktionen die Bafin oder andere verhängt haben

Smile
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mgutt



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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Du bist ja so lustig. Statt heiße Luft zu verbreiten, solltest Du vielleicht einfach mal hinterfragen warum die BaFin ein 100er Limit nennt, aber parallel einen Darlehensgeber bestraft, der in 8 Jahren 15 Darlehen vergeben hat.
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Stefan026



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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wärs, wenn ihr zur Abwechslung mal ins BGB kuckt statt in Spezialgesetze.

Da bieten sich übrigens die Paragraphen 488 bis 492 an.
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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 26.05.2011, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

...

Zuletzt bearbeitet von nobodyofconsequence am 27.05.2011, 00:17, insgesamt einmal bearbeitet
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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 27.05.2011, 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

mgutt hat Folgendes geschrieben:
Du bist ja so lustig. Statt heiße Luft zu verbreiten, solltest Du vielleicht einfach mal hinterfragen warum die BaFin ein 100er Limit nennt, aber parallel einen Darlehensgeber bestraft, der in 8 Jahren 15 Darlehen vergeben hat.


Vielleicht waren das nur die Fälle, die sie ihm nachweisen konnten.
Oder er ist noch anderweitig in dem Zusammenhang aufgefallen.
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