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Kalanndok
Anmeldedatum: 06.03.2020 Beiträge: 377
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Verfasst am: 14.04.2020, 13:29 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Jein. Als privates Veräußerungsgeschäft könntest Du den dortigen Freibetrag mit ausnutzen und der Sparerpauschbetrag würde dadurch nicht belastet. |
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Robberbaron
Anmeldedatum: 27.04.2019 Beiträge: 54
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Verfasst am: 14.04.2020, 15:38 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Cashback und Empfehlungsboni erfüllen die Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:
"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände." |
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carnold
Anmeldedatum: 20.05.2018 Beiträge: 998
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Verfasst am: 14.04.2020, 15:47 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Robberbaron hat Folgendes geschrieben: | Cashback und Empfehlungsboni erfüllen die Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:
"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände." |
Kannst du mir einen Tip geben? Bin 2019 nur einige Euro über der 256 Euro Freigrenze für die sonstigen Einkünfte. Nach meinem Verständnis müsste ich damit alles, also auch die ersten 256 Euro versteuern, gibt es da ne andere, bessere Möglichkeit? Danke! |
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MrP
Anmeldedatum: 15.02.2017 Beiträge: 106
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Verfasst am: 14.04.2020, 15:58 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Eventuell über Werbungskosten die deine Einkünfte unter die 256 Euro bringen |
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nixverstehen
Anmeldedatum: 10.10.2019 Beiträge: 187
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Verfasst am: 14.04.2020, 16:17 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Kalanndok hat Folgendes geschrieben: | Jein. Als privates Veräußerungsgeschäft könntest Du den dortigen Freibetrag mit ausnutzen und der Sparerpauschbetrag würde dadurch nicht belastet. |
ja aber da sind wir weit drüber... |
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nixverstehen
Anmeldedatum: 10.10.2019 Beiträge: 187
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Verfasst am: 14.04.2020, 16:19 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Robberbaron hat Folgendes geschrieben: | Cashback und Empfehlungsboni erfüllen die Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:
"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände." |
also "Campaign bonuses and rewards" auf jeden fall in der anlage SO angeben. richtig? |
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MathiasM
Anmeldedatum: 28.07.2019 Beiträge: 240
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Verfasst am: 14.04.2020, 16:38 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Empfehlungsbonus / Willkommensbonus = Anlage SO
(m.E. aber nur stpfl. wenn es sich nicht nur um einen einmaligen Bonus handelt)
Cashback-Erträge bei Aktionen von Darlehensanbietern = Anlage KAP |
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Robberbaron
Anmeldedatum: 27.04.2019 Beiträge: 54
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Verfasst am: 14.04.2020, 16:51 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Auch Cashback-Beträge gehören neben den Empfehlungsboni in die Anlage SO.
Grund: Cashback-Zahlungen sind keine Zinsen i.S.d. § 20 EStG, sondern ebenfalls ein Bonus nämlich dafür, dass man in Kredite des jeweiligen Anbahners investiert |
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Robberbaron
Anmeldedatum: 27.04.2019 Beiträge: 54
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Verfasst am: 14.04.2020, 16:58 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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carnold hat Folgendes geschrieben: | Robberbaron hat Folgendes geschrieben: | Cashback und Empfehlungsboni erfüllen die Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:
"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände." |
Kannst du mir einen Tip geben? Bin 2019 nur einige Euro über der 256 Euro Freigrenze für die sonstigen Einkünfte. Nach meinem Verständnis müsste ich damit alles, also auch die ersten 256 Euro versteuern, gibt es da ne andere, bessere Möglichkeit? Danke! |
Leider musst du in dem Fall ab dem 1. Euro versteuern. Dies unterscheidet die Freigrenze vom sog. Pauschbetrag. Dort wäre es wieder anders (siehe Sparer-PB). Den Tipp mit den Werbungskosten fand ich nicht schlecht. Könnte man kreativ sein und meist wird ja auch nicht so genau nachgefragt bei kleinen Beträgen. Z. B. Anteilige Internetkosten oder Fachbuch über P2P-Kredite |
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MathiasM
Anmeldedatum: 28.07.2019 Beiträge: 240
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Verfasst am: 14.04.2020, 17:04 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Robberbaron hat Folgendes geschrieben: | Auch Cashback-Beträge gehören neben den Empfehlungsboni in die Anlage SO.
Grund: Cashback-Zahlungen sind keine Zinsen i.S.d. § 20 EStG, sondern ebenfalls ein Bonus nämlich dafür, dass man in Kredite des jeweiligen Anbahners investiert |
Sorry das glaub ich nicht, weil der Cashback wie der normale Zinsertrag als Entgelt für die Überlassung des Darlehen gezahlt wird. |
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Kalanndok
Anmeldedatum: 06.03.2020 Beiträge: 377
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Verfasst am: 14.04.2020, 17:23 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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MathiasM hat Folgendes geschrieben: | Robberbaron hat Folgendes geschrieben: | Auch Cashback-Beträge gehören neben den Empfehlungsboni in die Anlage SO.
Grund: Cashback-Zahlungen sind keine Zinsen i.S.d. § 20 EStG, sondern ebenfalls ein Bonus nämlich dafür, dass man in Kredite des jeweiligen Anbahners investiert |
Sorry das glaub ich nicht, weil der Cashback wie der normale Zinsertrag als Entgelt für die Überlassung des Darlehen gezahlt wird. |
Kannst Du diese Meinung mit einem Satz aus dem §20 EStG untermauern? |
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MathiasM
Anmeldedatum: 28.07.2019 Beiträge: 240
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Verfasst am: 14.04.2020, 18:30 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Ja. gem. § 20 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:
- Nr. 7
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, ... |
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p2pHamburg
Anmeldedatum: 18.07.2019 Beiträge: 9
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Verfasst am: 14.04.2020, 19:59 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Die Cashbacks werden ja ganz klar für die Kapitalüberlassung gezahlt und stellen damit steuerlich wie die Zinsen selbst zu behandeln. Dabei ist es egal, das sie nicht als Zinsen bezeichnet sind, im Zweifel würde man da die Regelung in § 20 Abs. 3 EStG hinzuziehen:
„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.“
Die Cashbacks werden neben den Zinsen gezahlt und sind daher wie diese zu besteuern. _________________ Meine Meinung... |
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Robberbaron
Anmeldedatum: 27.04.2019 Beiträge: 54
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Verfasst am: 14.04.2020, 20:58 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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In Ordnung, sehe mich im Hinblick auf den Cashback korrigiert |
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Doso
Anmeldedatum: 27.10.2017 Beiträge: 2692
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Verfasst am: 15.04.2020, 10:52 Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) |
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Ich habe diese Cashback Sachen bisher immer in der Anlage SO eingetragen. Dadurch das ich die Freigenze nicht überschritten habe, war das steuerfrei. Gab da bisher keine Rückfragen dazu, muss aber natürlich nicht richtig sein. |
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