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Deutsches Steuer-Gutachten  
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Kalanndok



Anmeldedatum: 06.03.2020
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BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 13:29    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Jein. Als privates Veräußerungsgeschäft könntest Du den dortigen Freibetrag mit ausnutzen und der Sparerpauschbetrag würde dadurch nicht belastet.
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Robberbaron



Anmeldedatum: 27.04.2019
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 15:38    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Cashback und Empfehlungsboni erfüllen die Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:

"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände."
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carnold



Anmeldedatum: 20.05.2018
Beiträge: 998

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 15:47    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Robberbaron hat Folgendes geschrieben:
Cashback und Empfehlungsboni erfüllen die Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:

"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände."


Kannst du mir einen Tip geben? Bin 2019 nur einige Euro über der 256 Euro Freigrenze für die sonstigen Einkünfte. Nach meinem Verständnis müsste ich damit alles, also auch die ersten 256 Euro versteuern, gibt es da ne andere, bessere Möglichkeit? Danke!
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MrP



Anmeldedatum: 15.02.2017
Beiträge: 106

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 15:58    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Eventuell über Werbungskosten die deine Einkünfte unter die 256 Euro bringen
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nixverstehen



Anmeldedatum: 10.10.2019
Beiträge: 187

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 16:17    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Kalanndok hat Folgendes geschrieben:
Jein. Als privates Veräußerungsgeschäft könntest Du den dortigen Freibetrag mit ausnutzen und der Sparerpauschbetrag würde dadurch nicht belastet.


ja aber da sind wir weit drüber...
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nixverstehen



Anmeldedatum: 10.10.2019
Beiträge: 187

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 16:19    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Robberbaron hat Folgendes geschrieben:
Cashback und Empfehlungsboni erfüllen die Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:

"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände."



also "Campaign bonuses and rewards" auf jeden fall in der anlage SO angeben. richtig?
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MathiasM



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Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 16:38    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Empfehlungsbonus / Willkommensbonus = Anlage SO
(m.E. aber nur stpfl. wenn es sich nicht nur um einen einmaligen Bonus handelt)

Cashback-Erträge bei Aktionen von Darlehensanbietern = Anlage KAP
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Robberbaron



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Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 16:51    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Auch Cashback-Beträge gehören neben den Empfehlungsboni in die Anlage SO.

Grund: Cashback-Zahlungen sind keine Zinsen i.S.d. § 20 EStG, sondern ebenfalls ein Bonus nämlich dafür, dass man in Kredite des jeweiligen Anbahners investiert
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Robberbaron



Anmeldedatum: 27.04.2019
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 16:58    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

carnold hat Folgendes geschrieben:
Robberbaron hat Folgendes geschrieben:
Cashback und Empfehlungsboni erfüllen die Voraussetzungen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG:

"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände."


Kannst du mir einen Tip geben? Bin 2019 nur einige Euro über der 256 Euro Freigrenze für die sonstigen Einkünfte. Nach meinem Verständnis müsste ich damit alles, also auch die ersten 256 Euro versteuern, gibt es da ne andere, bessere Möglichkeit? Danke!


Leider musst du in dem Fall ab dem 1. Euro versteuern. Dies unterscheidet die Freigrenze vom sog. Pauschbetrag. Dort wäre es wieder anders (siehe Sparer-PB). Den Tipp mit den Werbungskosten fand ich nicht schlecht. Könnte man kreativ sein und meist wird ja auch nicht so genau nachgefragt bei kleinen Beträgen. Z. B. Anteilige Internetkosten oder Fachbuch über P2P-Kredite
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MathiasM



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BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 17:04    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Robberbaron hat Folgendes geschrieben:
Auch Cashback-Beträge gehören neben den Empfehlungsboni in die Anlage SO.

Grund: Cashback-Zahlungen sind keine Zinsen i.S.d. § 20 EStG, sondern ebenfalls ein Bonus nämlich dafür, dass man in Kredite des jeweiligen Anbahners investiert


Sorry das glaub ich nicht, weil der Cashback wie der normale Zinsertrag als Entgelt für die Überlassung des Darlehen gezahlt wird.
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Kalanndok



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Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 17:23    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

MathiasM hat Folgendes geschrieben:
Robberbaron hat Folgendes geschrieben:
Auch Cashback-Beträge gehören neben den Empfehlungsboni in die Anlage SO.

Grund: Cashback-Zahlungen sind keine Zinsen i.S.d. § 20 EStG, sondern ebenfalls ein Bonus nämlich dafür, dass man in Kredite des jeweiligen Anbahners investiert


Sorry das glaub ich nicht, weil der Cashback wie der normale Zinsertrag als Entgelt für die Überlassung des Darlehen gezahlt wird.


Kannst Du diese Meinung mit einem Satz aus dem §20 EStG untermauern?
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MathiasM



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Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 18:30    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Ja. gem. § 20 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:
- Nr. 7
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, ...
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p2pHamburg



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Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 19:59    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Die Cashbacks werden ja ganz klar für die Kapitalüberlassung gezahlt und stellen damit steuerlich wie die Zinsen selbst zu behandeln. Dabei ist es egal, das sie nicht als Zinsen bezeichnet sind, im Zweifel würde man da die Regelung in § 20 Abs. 3 EStG hinzuziehen:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.“

Die Cashbacks werden neben den Zinsen gezahlt und sind daher wie diese zu besteuern.
_________________
Meine Meinung...
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Robberbaron



Anmeldedatum: 27.04.2019
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 20:58    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

In Ordnung, sehe mich im Hinblick auf den Cashback korrigiert
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Doso



Anmeldedatum: 27.10.2017
Beiträge: 2695

BeitragVerfasst am: 15.04.2020, 10:52    Titel: Re: Deutsches Steuer-Gutachten (Mintos) Antworten mit Zitat

Ich habe diese Cashback Sachen bisher immer in der Anlage SO eingetragen. Dadurch das ich die Freigenze nicht überschritten habe, war das steuerfrei. Gab da bisher keine Rückfragen dazu, muss aber natürlich nicht richtig sein.
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