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pc
Anmeldedatum: 22.10.2012 Beiträge: 133
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Verfasst am: 14.02.2013, 09:52 Titel: Re: §367 vs. §497 |
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Hi,
plaerrer hat Folgendes geschrieben: |
hat es einen Grund warum hier §367 BGB zitiert wird und nicht §497 BGB?
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keine Ahnung, interessiert mich aber brennend. Ich versuche nämlich auch seit Monaten, aus meinen AM-Abrechnungen und der Zinsbescheinigung schlau zu werden. :-/
Wenn ich raten müsste, würde ich sagen: beide Paragraphen sind anzuwenden. Der "geschuldete Betrag" im Sinne von §497(1) ist nicht das zu tilgende Kreditsaldo, sondern die nicht geleisteten Raten. Diese sind zunächst auf einem separaten Konto getrennt zu verzinsen. Später eingehende Zahlungen werden mit den Raten entsprechend §367 verrechnet, d. h. zuerst auf die Kreditzinsen und dann auf die Tilgung. Was dann noch übrigbleibt, wird auf die separat berechneten Verzugszinsen angerechnet.
Wie gesagt: das ist nur geraten - kann das jemand richtigstellen? |
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plaerrer
Anmeldedatum: 11.11.2012 Beiträge: 47 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 14.02.2013, 11:06 Titel: Berechnung Zinsen |
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Zitat: | keine Ahnung, interessiert mich aber brennend. Ich versuche nämlich auch seit Monaten, aus meinen AM-Abrechnungen und der Zinsbescheinigung schlau zu werden. :-/ |
Siehe auch https://www.p2p-kredite.com/diskussion/viewtopic,p,18071.html#18071
Wenn man für jedes Kreditprojekt für das ganze Jahr alle Zahlungen erst mit der Tilgung verrechnet und alles was übrig bleibt als Zinsen annimmt sollte man ganz gut hinkommen.
Interessant wird es dann, wenn man über mehrere Jahre Rechnen muss, da der KN noch mit der Tilgung in Verzug ist. _________________
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Claus Lehmann Site Admin
Anmeldedatum: 31.08.2007 Beiträge: 17873
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Verfasst am: 14.02.2013, 20:41 Titel: Re: §367 vs. §497 |
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plaerrer hat Folgendes geschrieben: | Hallo,
hat es einen Grund warum hier §367 BGB zitiert wird und nicht §497 BGB?
Zitat: | §497 Abs. 3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet... |
So steht es ja auch in den Abtretungsverträgen und würde auch mit der Zinsbescheinigung gut zusammenpassen.
Man wird nur leider nie erfahren, welche Verzugszinsen entsprechend §497 Abs. 1 BGB berechnet werden. Es sei denn, jemand hat ein abgeschlossenes Projekt mit Verzug und hat mehr Zinsen bekommen als anfangs geplant.
jensf hat Folgendes geschrieben: | Wo hast Du das her?
Laut BGB, §367 ist es genau anders herum:
Siehe: https://dejure.org/gesetze/BGB/367.html
Zitat: | (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. |
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Grüße,
plaerrer |
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Laufend: Bondora*, Investly*, Estateguru*, Ablrate*, Moneything* (Rest), Crowdestate* (Rest), Fellow Finance* (Rest), October* (Rest), Linked Finance*, Lenndy* (Rest), Assetz*, Plenti, Neofinance* (Rest), Lendermarket*,
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