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kenzoo



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 09:29    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Tommy123 hat Folgendes geschrieben:
HansDambf hat Folgendes geschrieben:
Sollte dem nicht so sein, denke ich mal, dass es Anfang kommenden Jahres heiße Diskussionen geben wird, weil IP uns ja die Einkünfte, die wir zu verteuern haben, bescheinigen müssen.


Das machen sie doch jetzt schon mit dem "Income Report".


Ich denke nicht, das das Finanzamt den Income Report als Dokument akzepiert.
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Baustein



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 10:17    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

kenzoo hat Folgendes geschrieben:
Ich denke nicht, das das Finanzamt den Income Report als Dokument akzepiert.

Das Finanzamt interessiert sich grundsätzlich nur für Dein income, nicht für einen income report. Bescheinigungen, die das Finanzamt akzeptiert, brauchst Du nur, wenn Du irgendwelche Abzüge, Quellensteuern usw. anerkannt bzw. angerechnet bekommen möchtest. Solche Dinge gibt es bei IP aber nicht. Du musst also nur Deine Einkünfte in das entsprechende Feld der Steuererklärung eintragen - und damit hat es sich.
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HansDambf



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 10:39    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Ja, genau das meine ich. Es liegt (meiner Meinung nach) in der Verantwortung von IP uns alle für uns und in unserem Land gültigen Steuervorschriften nötigen Informationen zu bescheinigen. Das stelle ich mir mitunter recht problematisch vor, bei der Anzahl an beteiligten Länder (seitens der Anleger). Und soo einfach und kontinuierlich sind die Steuergeschichten ja nun auch nicht.
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kenzoo



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 11:44    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Baustein hat Folgendes geschrieben:
kenzoo hat Folgendes geschrieben:
Ich denke nicht, das das Finanzamt den Income Report als Dokument akzepiert.

Das Finanzamt interessiert sich grundsätzlich nur für Dein income, nicht für einen income report. Bescheinigungen, die das Finanzamt akzeptiert, brauchst Du nur, wenn Du irgendwelche Abzüge, Quellensteuern usw. anerkannt bzw. angerechnet bekommen möchtest. Solche Dinge gibt es bei IP aber nicht. Du musst also nur Deine Einkünfte in das entsprechende Feld der Steuererklärung eintragen - und damit hat es sich.


D.h. deine Angaben sind nicht zu belegen? Wieso sollte das FA dann nicht mehr annehmen dürfen? (Die denken ja immer erstmal das schlechteste vom Steuerzahler)

Prüfen kann das Finanzamt das ja nicht, ohne Zugang zu meinem Acc. (Denke nicht, das es eine Datenaustausch Pflicht zwischen dem deutschen FA und ISEP. gibt.
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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 12:28    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

DU bist derjenige, der dem FA ggü. in der Erklärungspflicht ist. Wenn Du da irgendwas falsch machst, ist das automatisch erstmal ein Vergehen Deinerseits.

Belege sind dann nur zum Überprüfen da. Wenn es die in überprüfbarer Form nicht gibt, wird halt auf Deine Aussage zurückgegriffen. Bei Anfangsverdacht, dass Du da was falsch machst, können Sie dann anfangen, Deine Konten etc. zu prüfen.
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HansDambf



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 12:31    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Du schaffst es immer wieder mich aufzumuntern. Confused

Na dann gibt es gleich die nächste Frage: Sehe ich das richtig, dass wir nur die Zinsabschlagssteuer zahlen brauchen, oder kann es sein, dass wir evtl. auch noch wo anders blechen dürfen, wenn wir z.B. einem britischen KN Geld leihen??
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creditguru



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 15:36    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Nach deutschem Steuerrecht ist es soweit ich weiß egal wem du wieviel leihst. Es zählen einzig und allein deine Erträge, die für die Steuer relevant sind.
Warum das bei den Briten anders gehandhabt wird, kann ich dir auch nicht sagen.
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HansDambf



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 15:38    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Danke für die Info. Ich find's auch komisch. Wenn die Briten das so komisch machen.
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Claus Lehmann
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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 17:13    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Aber die Aufschlüsselung nach Ländern muss in die deutsche Erklärung auch rein, oder? Wenn wir also finnischen KNs leihen, dann sollte der Income Report zumindest Zwischensummen nach Ländern Estland und Finnland unterscheiden, oder? Schließlich verleihen wir ja nicht an Isepankur* sondern an die einzelnen KN.
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phoenix225



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 18:35    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Theoretisch ist es von Belang aus welchem Staat die Einkünfte stammen zwecks Doppelbesteuerungsabkommen etc., jedoch sehen wir praktisch keinerlei Abzüge im Sinn einer ausländischen Quellensteuer.

Das hieße die Anlage AUS ist nicht zu benutzen, da weder Quellensteuer noch andere (fiktive) Steuern abgezogen wurden. Also Anlage KAP.
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Claus Lehmann
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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 18:47    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Ist die Anlage AUS nicht generell für alle Kapitaleinkünfte aus dem Ausland auszufüllen (auch wenn es keine Abzüge gibt)?
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phoenix225



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BeitragVerfasst am: 23.07.2013, 19:07    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Beschreibung der Anlage AUS:
Zitat:

Ausländische Einkünfte und Steuern
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte, die in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind

Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
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creditguru



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BeitragVerfasst am: 24.07.2013, 15:32    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Einkünfte sind Einkünfte, das Finanzamt dürfte sich nicht dafür interessieren an wen da Geld verliehen wurden, nur in welchem Land die Erträge angefallen sind und das wäre immer Estland, da dort IsePankur seinen Hauptsitz hat.
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creditguru



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BeitragVerfasst am: 24.07.2013, 15:36    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Zitat:
Ausfüllen und Anleitung zur Anlage AUS:
Die Anlage AUS ist als Vordruck der Steuererklärung für alle ausländischen Einkünfte und Steuern beizufügen, unabhängig davon, ob die Einahmen aus einem Staat kommen, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder nicht. Die Anlage AUS "unterstellt", dass die steuerpflichtigen Einkünfte bereits in einem anderen Steuervordruck (KAP, L, SO, V) erklärt sind. Es handelt sich hier um ergänzende Angaben, die zu machen sind. Wenn Sie im Ausland Arbeitslohn erhalten haben, der aufgrund gesetzlicher Regelungen im Inland steuerfrei ist, dann sind hierzu entsprechende Angaben auf der Anlage N bzw. der Anlage N-AUS zu machen.

In dieser Anlage zur Steuererklärung sind alle Staaten separat aufzulisten, aus denen der Steuerbürger Einkünfte in Deutschland bezieht. Die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt nach deutschem Steuerrecht. Dementsprechend sind hier auch die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten anzugeben. In erster Linie wird es sich um Kapitaleinkünfte handeln. Es sind in diesem Steuervordruck aber auch alle ausländischen Einkünfte aus anderen Einkunftsarten aufzuführen.


Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuererklaerung+anlage+aus.htm#ixzz2ZyQhiz4z

Zitat:
Durch die Abgeltungsteuer auf Wertpapiere und der damit einhergehenden Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen hat die Anlage KAP zur Steuererklärung nur noch eine eingeschränkte Bedeutung. Da die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, ist die Abgabe der Anlage KAP in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich.

Pflicht zur Abgabe: Die Anlage KAP ist in den folgenden Fällen einzureichen, wenn

die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug (Abgeltungsteuer) unterlegen haben (z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder Zinserträgen aus privat gewährten Darlehen)
keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig wegen Religionszugehörigkeit sind
Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten
durch Sie ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob sich eine niedrigere Besteuerung Ihrer Kapitalerträge ergibt
die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32 d Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen erzielen, die im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine Vermietung stehen


Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuererklaerung+anlage+kap.htm#ixzz2ZyRDhE5z
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Baustein



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BeitragVerfasst am: 25.07.2013, 16:51    Titel: Re: steuerliche frage Antworten mit Zitat

Vergesst die Anlage AUS. Sie hat hier überhaupt keine Bedeutung, egal was irgendwelche Finanztipp-Seiten sagen. Das hätte schon immer gegolten, weil wir bei IP keine ausländischen Steuern zahlen, gilt aber seit 2009 erst recht:
Zitat:
Ab dem Jahr 2009 werden ausländische Quellensteuern auf Kapitalerträge nicht mehr auf der »Anlage AUS« ausgegeben.
Die Anlage AUS existiert zwar weiterhin. Für Kapitalerträge ist sie jedoch nicht mehr von Bedeutung.

Grund: Bisher wurde der Abzug der ausländischen Steuer pro Staat oder Investmentfonds auf die entsprechende deutsche Steuer begrenzt. Diese Staaten- bzw. Fondsbegrenzung ist ab dem Jahr 2009 weggefallen. Ausländische Steuern auf Kapitalerträge werden nun unabhängig von Staat oder Fonds bis zur Höhe der entsprechenden deutschen Steuer abgezogen.

Quelle: Steuerprogramm der Akademischen Arbeitsgemeinschaft
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