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StefanAlbert
Anmeldedatum: 02.01.2017 Beiträge: 1322 Wohnort: Schleiz
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Verfasst am: 05.03.2019, 07:55 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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| 1fcb hat Folgendes geschrieben: | Ich brauch ein wenig Hilfe für ganz Dumme:
- Verluste sind (falls endgültig zB durch Verkauf der Forderung) steuerlich gegenrechenbar gegen genau was? Zinseinnahmen? Veräußerungsgewinnen (zB Zertifikate)?
Wenn ich mich recht erinnere, sind Aktienverluste nur Aktiengewinnen gegenrechenbar, während alle anderen Kapitalanlagen in einem Topf verrechnet werden können. Warum sollte ich also P2P Verluste nicht den Zinseinnahmen gegenrechnen können? |
Soweit mir als Laie bekannt: Gegen Kapitalerträge. Egal ob Veräußerungsgewinne, Zinsen etc.. Ausgeklammert bleiben Aktiengeschäfte. _________________ Mein Blog: www.p2p-kredite-vergleich.de |
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stefans
Anmeldedatum: 27.05.2016 Beiträge: 1597
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Verfasst am: 05.03.2019, 16:09 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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| sehe ich auch so, wobei ich bei P2P mehr gewinne als verluste habe und das 1 zu 1 gegenrechnen kann. |
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stefans
Anmeldedatum: 27.05.2016 Beiträge: 1597
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njal
Anmeldedatum: 26.07.2018 Beiträge: 357
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Verfasst am: 05.06.2019, 10:35 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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Sonstige Einkünfte, steuerfrei bis 256€ |
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kaph1016
Anmeldedatum: 30.07.2018 Beiträge: 162 Wohnort: Karlsruhe
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Verfasst am: 05.06.2019, 11:40 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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| njal hat Folgendes geschrieben: |
Sonstige Einkünfte, steuerfrei bis 256€ |
Jup so habe ich das auch gemacht, auch für andere Plattformen. |
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Claus Lehmann Site Admin

Anmeldedatum: 31.08.2007 Beiträge: 18513
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Verfasst am: 12.06.2019, 08:02 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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WICHTIG
Der Entwurf des Jahressteuergesetz 2019 sieht Änderungen vor!
siehe https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2019/jstg-2019-einkommensteuergesetz_168_490832.html
dort Punkt 7
Laut Gesetzesbegründung soll die Auffassung des BFH allerdings nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Vielmehr habe der Gesetzgeber primär bezweckt, dass Steuerpflichtige laufende Einkünfte nicht in steuerfreie Veräußerungsgewinne transferieren können.
Mit der Ergänzung des § 20 Abs. 2 EStG um einen neuen Satz 3 soll daher geregelt werden, dass insb. der durch den Ausfall einer Kapitalforderung (Nr. 1) oder die Ausbuchung einer wertlosen Aktie (Nr. 2) entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich sein soll. Die abschließende Aufzählung der steuerlich relevanten Realisationsvorgänge in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führt ausschließlich Veräußerungssurrogate auf, deren wesentliches Merkmal der Rechtsträgerwechsel und die Entgeltlichkeit ist. Der Wertverfall erfülle diese Merkmale gerade nicht. Um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden, soll nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 EStG-E auch die Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern steuerlich unbeachtlich sein.
(via Privatier)
Geplant ist Inkrafttreten ab 01.01.2020 _________________ Meine Investments (aktualisiert 12/25):
Laufend: Axiafunder*, Bondora*, Crowdcube, Estateguru*, Indemo*, Inrento*, Mintos*, Republic |
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stummlfumml

Anmeldedatum: 16.10.2018 Beiträge: 159
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Verfasst am: 12.06.2019, 09:40 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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Danke für die Info, Claus. Wenn ich das richtig verstehe ist es dann zukünftig so, dass Teilverluste (z.B. beim Verkauf eines Rot gewordenen Kreditanteils bei Bondora) weiterhin als Verlust anerkannt werden, Verluste bei der entgültigen Abschreibung der offenen Forderung (Wechsel von Rot auf Grau) aber nicht mehr?
Vermutlich für die meisten Plattformen nicht relevant, aber den zukünftigen Einbehalt der KapESt für Plattformen mit deutschem Sitz oder deutscher Niederlassung finde ich auch noch erwähnenswert:
| Zitat: | Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalanlage über eine Internet-Dienstleistungsplattform
Der neue § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst c EStG-E soll regeln, dass die Einkommensteuer auf Zinsen auch dann durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, wenn die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurde (z.B. Crowdlending). Ergänzend hierzu soll nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c EStG-E der inländische Betreiber einer Internet-Dienstleistungsplattform oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers die für den Kapitalertragsteuereinbehalt verantwortliche auszahlende Stelle sein. |
_________________ Me fail english? That's unpossible! |
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Claus Lehmann Site Admin

Anmeldedatum: 31.08.2007 Beiträge: 18513
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stefans
Anmeldedatum: 27.05.2016 Beiträge: 1597
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Verfasst am: 13.06.2019, 05:46 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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das risiko wird leider stark gesteigert wenn man die P2P verluste nicht von der Steuer* absetzen könnte. ich hätte da einmal 900€ bei Estateguru* und ca. 350€ bei lendico.
am wann soll das gesetz gelten? für die steuererklärung* für das jahr 2020? |
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Panke
Anmeldedatum: 06.11.2017 Beiträge: 280 Wohnort: Panketal
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Verfasst am: 13.06.2019, 07:43 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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| stefans hat Folgendes geschrieben: | | am wann soll das gesetz gelten? für die steuererklärung* für das jahr 2020? |
Für alle Verluste ab dem 01.01.2020 |
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stummlfumml

Anmeldedatum: 16.10.2018 Beiträge: 159
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Verfasst am: 13.06.2019, 07:44 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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Nach aktuellem Zeitplan: ja. Wäre allerdings auch nicht das erste Jahressteuergesetz, das sich etwas verzögert. _________________ Me fail english? That's unpossible! |
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Bolanger
Anmeldedatum: 10.04.2017 Beiträge: 498
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Verfasst am: 28.06.2019, 07:28 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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Hallo,
was würde das denn für Crowdinvesting bedeuten?
Ich habe 100 EUR in einem Immobilieninvestment. Das Projekt scheitert, der Bauträger meldet Konkurs an.
Ich habe Glück, weil ich aus der Konkursmasse noch 10 EUR bekomme. Zusätzlich kann ich dann die 90EUR Verlust steuerlich geltend machen?!
Ich habe Pech, und aus der Konkursmasse bleibt nichts für mich über. Vater Staat legt dann noch den Finger in die Wunde und ich kann gar nichts davon steuerlich berücksichtigen?
Habe ich das richtig verstanden? |
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Claus Lehmann Site Admin

Anmeldedatum: 31.08.2007 Beiträge: 18513
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Verfasst am: 28.06.2019, 07:32 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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Steuerberater fragen. Aber meine Meinung ist ja, so würde ich es interpretieren.
Cool wäre ein Service, der Anlegern die Anteile für 0,01 Euro abkauft.  _________________ Meine Investments (aktualisiert 12/25):
Laufend: Axiafunder*, Bondora*, Crowdcube, Estateguru*, Indemo*, Inrento*, Mintos*, Republic |
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Doso
Anmeldedatum: 27.10.2017 Beiträge: 2722
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Verfasst am: 28.06.2019, 09:09 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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| Auch so ein Vorteil von Buyback Plattformen. Man kriegt bei sowas im Zweifelsfall keinen Krampf bei der Absetzbarkeit von der Steuern. Vorausgesetzt natürlich der Buyback hält sein Versprechen. |
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P2Papst
Anmeldedatum: 27.07.2018 Beiträge: 444
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Verfasst am: 28.06.2019, 11:28 Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten |
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| Claus Lehmann hat Folgendes geschrieben: | WICHTIG
Der Entwurf des Jahressteuergesetz 2019 sieht Änderungen vor!
siehe https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2019/jstg-2019-einkommensteuergesetz_168_490832.html
dort Punkt 7
Laut Gesetzesbegründung soll die Auffassung des BFH allerdings nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Vielmehr habe der Gesetzgeber primär bezweckt, dass Steuerpflichtige laufende Einkünfte nicht in steuerfreie Veräußerungsgewinne transferieren können.
Mit der Ergänzung des § 20 Abs. 2 EStG um einen neuen Satz 3 soll daher geregelt werden, dass insb. der durch den Ausfall einer Kapitalforderung (Nr. 1) oder die Ausbuchung einer wertlosen Aktie (Nr. 2) entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich sein soll. Die abschließende Aufzählung der steuerlich relevanten Realisationsvorgänge in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führt ausschließlich Veräußerungssurrogate auf, deren wesentliches Merkmal der Rechtsträgerwechsel und die Entgeltlichkeit ist. Der Wertverfall erfülle diese Merkmale gerade nicht. Um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden, soll nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 EStG-E auch die Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern steuerlich unbeachtlich sein.
(via Privatier)
Geplant ist Inkrafttreten ab 01.01.2020 |
Ich bin kein Steuerberater, daher Laie. Aber es kann doch nicht sein, dass man Gewinne voll versteuern muss und auf den Verlusten sitzen bleibt. Das widerspricht doch dem Symmetrieansatz.
Sollte das aber wirklich so sein, wie damit umgehen?
- Nur noch Buybackplattformen?
- Grundsätzlich alles, was in Schieflage gerät schnell veräußern? (erfordert zumindest einen Zweitmarkt) _________________ Meine Posts spiegeln nur meine persönliche Meinung wider. Eine Anlageempfehlung kann daraus unter keinen Umständen abgeleitet werden. |
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