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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten  
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Panke



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BeitragVerfasst am: 21.12.2017, 17:32    Titel: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Hier scheint es ein Umdenken zu geben...

http://m.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuern-sparen/bundesfinanzhof-kommt-glaeubigern-mit-steuerentlastung-entgegen-15351968.html

EDIT Moderator 12.06.2019: ACHTUNG die situation könnte sich erneut ändern, siehe
https://www.p2p-kredite.com/diskussion/viewtopic,p,118047.html#118047
so dass vieles vorher hier geschriebene schon wieder veraltet sein könnte!
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Claus Lehmann
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BeitragVerfasst am: 21.12.2017, 17:47    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Urteilstext mit Aktenzeichen
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2017&nr=35334&linked=urt
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Meine Investments (aktualisiert 03/22):
Laufend: Bondora*, Investly*, Estateguru*, Ablrate*, Moneything* (Rest), Crowdestate* (Rest), Fellow Finance* (Rest), October* (Rest), Linked Finance*, Lenndy* (Rest), Assetz*, Plenti, Neofinance* (Rest), Lendermarket*,
Beendet: Smava*, Auxmoney*, MyC4, Zidisha, Crosslend*, Lendico*, Omarahee, Lendy*, Bondmason, Finbee*, Bulkestate*, Zlty, Mintos*, Iuvo*, Robocash*, Viainvest*, Viventor*
Crowdinvesting: Seedrs*, Crowdcube, Housers* (Rest), Reinvest24*, Landex*
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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 21.12.2017, 18:15    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Wow. Hilfreich, auch wenn das Kriterium, dass man den Abschluss (nicht die Eröffnung) eines Insolvenzverfahrens abwarten muss schon mal ein hartes Kriterium ist. Heißt das bei Privatinsolvenzen auf jeden Fall 7 Jahre warten?

Hoffentlich kann man dem bei P2P mit AGBs begegnen, die Regeln, dass eine Forderung irgendwann komplett verfällt oder verkauft wird.
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Oktaeder
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BeitragVerfasst am: 21.12.2017, 18:34    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Sinnvoller wäre die britische Regelung dass doch noch erfolgende Rückzahlungen dann als Einnahmen zu rechnen sind.
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Stand 9/2023

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Claus Lehmann
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BeitragVerfasst am: 21.12.2017, 18:46    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Aber wenn das mit den Verlusten durchgeht, dann ist das auch so schon ein riesiger Fortschritt. Z.B. bei Bondora* Kredite im Status Write-off dürften entgültig uneinbringlich sein, oder?
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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 21.12.2017, 18:53    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Wäre ich mir nicht so sicher.
Bisher hatten ja sehr viele Plattformen dieses Standardfloskel, dass sie die Forderung auch weiterhin beobachten werden und was unternehmen, sollte sie doch noch irgendwie wieder einbringlich werden.
Die Floskel müsste für diese Regelung unbedingt weg.

Stattdessen müsste eine Regelung her, nach der nach einer bestimmten Zeit alle Betreibungsmaßnahmen eingestellt werden und dem Gläubiger selber auch verboten werden.

Das wird aber all denen, die sich hier gerne über jeden Einzelfall von angeblich zu laschem Forderungsmanagement aufregen nicht gefallen, ein Zielkonflikt....
Noch dazu einer, der vom Kunden abhängt. Denn ein Anleger, der keine Steuern auf seine Kapitalerträge zahlt, hat natürlich kein Interesse an so einer Regelung.
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Oktaeder
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BeitragVerfasst am: 21.12.2017, 19:32    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Naja, bei Bndora kann man ja verkaufen. Spätestens mit -99% wird man alles los.
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bettertogether



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BeitragVerfasst am: 08.01.2018, 12:06    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Ist das jetzt schon rechtskräftig, also kann man dies nun bereits für die zu erstellende Steuererklärung* für 2017 so handhaben?

Was wären die konkreten Auswirkungen für bestimmte P2P-Plattformen?

Also, könnte man, so das Urteil rechtskräftig ist, bei Plattformen, die nach einer bestimmten Frist nicht bediente Kredite mit Abschlag an ein Inkassounternehmen verkaufen (z.B. FellowFinance, Omaraha), alle seine Verluste gegen die eingenommenen Zinsen verrechnen und so seine Steuerlast senken? Das wäre genial.

Und würde das analog auch auf jeder Plattform so gehen, wo man seine faulen Kredite mit Discount auf einem Zweitmarkt anbieten kann, also z.B. bei Mintos?
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Polarstern



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BeitragVerfasst am: 08.01.2018, 12:26    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

bettertogether hat Folgendes geschrieben:
alle seine Verluste gegen die eingenommenen Zinsen verrechnen und so seine Steuerlast senken? Das wäre genial.




Was bitte ist daran genial? Damit senkst Du zwar Deine Steuerlast ein wenig, aber den Verlust machst du nicht wett.
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bettertogether



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BeitragVerfasst am: 08.01.2018, 13:03    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Polarstern hat Folgendes geschrieben:
bettertogether hat Folgendes geschrieben:
alle seine Verluste gegen die eingenommenen Zinsen verrechnen und so seine Steuerlast senken? Das wäre genial.




Was bitte ist daran genial? Damit senkst Du zwar Deine Steuerlast ein wenig, aber den Verlust machst du nicht wett.


Die Verluste habe ich so oder so. Ich habe nicht geschrieben, dass ich mich über die Verluste freue, sondern darüber, dass diese anscheinend ab sofort gegen Zinsgewinne verrechnet werden dürfen.
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Panke



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BeitragVerfasst am: 08.01.2018, 13:21    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

bettertogether hat Folgendes geschrieben:
Ist das jetzt schon rechtskräftig, also kann man dies nun bereits für die zu erstellende Steuererklärung* für 2017 so handhaben?

Was wären die konkreten Auswirkungen für bestimmte P2P-Plattformen?

Ich denke schon - im Zweifel kannst Du bei der Einreichung ja das betreffende Aktenzeichen dazuschreiben. Die Kommunikation im Finanzamt dauert sonst etwas, bis sich das über alle Ebenen verteilt hat Very Happy

Ich habe das so verstanden, dass endgültige Verluste gemeint sind - darunter sollten Zweitmarkt-Verkäufe mit Verlust fallen. Bei mir sind letztes Jahr keine Verluste angefallen - ich kann also frühestens nächstes Jahr meine AuxMoney-Inkassos geltend machen.
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erascal



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BeitragVerfasst am: 08.01.2018, 13:26    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

auf dem Zweitmarkt mit Verlust verkauft, kannst du meiner Einschätzung nach schon immer als Verlust ansetzen, genau wie bei Anleihen auch.
Nur ausgefallene Kredite bei denen es keinen Verkauf gibt, kannst/konntest du nicht verrechnen, wie auch bei Anleihen. Daher ist zu -99,99% verkaufen, als 100% Ausfall.
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bettertogether



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BeitragVerfasst am: 08.01.2018, 13:44    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

erascal hat Folgendes geschrieben:
auf dem Zweitmarkt mit Verlust verkauft, kannst du meiner Einschätzung nach schon immer als Verlust ansetzen, genau wie bei Anleihen auch.


AFAIK ging das bisher nur als Verrechnung gegen Zweitmarktgewinne, nicht gegen Zinsen. Aber ich mag mich irren.
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StefanAlbert



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BeitragVerfasst am: 08.01.2018, 14:44    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

erascal hat Folgendes geschrieben:
auf dem Zweitmarkt mit Verlust verkauft, kannst du meiner Einschätzung nach schon immer als Verlust ansetzen, genau wie bei Anleihen auch.
Nur ausgefallene Kredite bei denen es keinen Verkauf gibt, kannst/konntest du nicht verrechnen, wie auch bei Anleihen. Daher ist zu -99,99% verkaufen, als 100% Ausfall.


Zweitmarktgewinne lassen sich wohl mit Zweitmarktverlusten steuerlich optimieren. Die Verrechnung gegen Zinsgewinne funktionierte mWn. nicht.
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Klecksi



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BeitragVerfasst am: 09.01.2018, 18:33    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Hallo Mitstreiter,

ich habe lange auf das Urteil gewartet und nun fast seine Veröffentlichung verschlafen.

Nach meinem Verständnis, stellt der BFH den Verlust aus einem Ausfall dem Verlust aus einem Forderungsverkauf vollständig gleich .

"[...] führt auch der Ausfall [...] zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust [...]." (vgl. Tz. 10)

"Insoweit ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die [...] unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen." (Tz. 13)

Ich mache mir für die Praxis weniger Sorgen darüber, dem Bearbeiter der Finanzverwaltung nachweisen zu können, dass endgültig nicht mehr mit Zahlungen zu rechnen ist. Auch wenn das Gericht anspricht, dass allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausreichend sei, führt es doch weiter aus, dass auch andere Gründe vorgebracht werden können (Tz. 19).
Mir fallen da z.B. ein:
    Tod des Schuldners,
    tatsächliche Zahlungsunfähigkeit,
    Schuldner unbekannt verzogen,
    Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse,
    ergebnislose Zwangsvollstreckung,
    Verjährung der Forderung


Bilanzierende Unternehmen dürfen in diesen Fällen Forderungen auch steuerlich vollständig abschreiben. Warum also dann wir nicht?

Der BFH spricht sogar den Forderungsverzicht an, ohne aber genauer darauf einzugehen, wie er in diesem Fall entscheiden würde (Tz. 13).

Es gilt also, dem Finanzamt glaubhaft zu vermitteln, dass man aus dem Kreditprojekt weniger Rückzahlungen erhalten hat, als man zuvor investieren musste.
Das Bestreben der Ämter nach Verwaltungsökonomie wird uns dabei sicherlich hilfreich zur Seite stehen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Bearbeiter tatsächlich Jahre vergehen lassen möchte, bevor er über die Anerkennung des Verlustes entscheidet, wenn der gesunde Menschenverstand keine Zahlung mehr erwarten lässt.
Zumal ich die Verluste saldieren, unter Verweis auf das Urteil erklären und die Rückfragen des Amtes abwarten werde.


Mir macht etwas anderes größere Bauchschmerzen, weil man es im Einzelfall errechnen und ggf. dem Finanzbeamten verkaufen muss.

Beispiel:
Nennbetrag des Kredites = 100 €
Rückzahlung bis zu Ausfall = 90 € (davon 80€ bereits versteuert)
Verlust = 10 €

Ich möchte dann bitte aber die bereits in Vorjahren gezahlte Kapitalertragsteuer i.H.v. 20€ erstattet oder angerechnet bekommen. Rolling Eyes

Findet sich keine Lösung in diese Richtung, hätte man im Beispiel in einer isolierten Totalbetrachtung 20€ Steuern auf 10€ Verlust gezahlt.

Probleme:
- Ertragsteuern sind keine abzugsfähigen Aufwendungen (§ 12 (3) EStG),
- Grundsatz der jährlichen (abschnittsweisen) Besteuerung,
- Bestandskraft der vorherigen Besteuerungszeiträume,
- fraglich ist, ob ein "Rückwirkendes Ereignis" die Änderung ermöglicht
- etc., etc.

Ich habe jetzt gerade nicht die Zeit dazu den Gedanken zu vertiefen, stelle ihn aber zur Diskussion.

Gruß
Klecksi
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